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was Recht ist 27.09.2013

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35„Ob und wie sich ein Vertragspartner der Risiken eines Vertragsschlusses vergewissert,<strong>ist</strong> ausschließlich seine Sache. Es gibt keinen <strong>Recht</strong>sgrundsatz, nachdem riskanteLe<strong>ist</strong>ungen nicht übernommen werden können.“(BGH Baurecht 1997 Seite 126 ff.) Dasübernommene Risiko, ein unkalkulierbare und schwer kalkulierbare Le<strong>ist</strong>ung zuerbringen, führt im Falle des Risikoeintritts nicht zu einer Abänderung des vereinbartenPreises durch den Richter (Knifka-Köbele, 5 Teil Randnummer 76). Der Leitsatz derEntscheidung lautet: Ein sachkundiger Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, erhabe die mit einer funktionalen Le<strong>ist</strong>ungsbeschreibung verbundene Risikoverlagerungnicht erkennen können oder nicht zu erkennen brauchenBei der Entscheidung „Wasserhaltung 2“ BauR 1994 S. 236 ging es ebenfalls um diezusätzlichen Kosten einer Wasserhaltung.Hier war die Wasserhaltung im Le<strong>ist</strong>ungsverzeichnis ausgeschrieben als Wasserhaltungnach Wahl des Auftragnehmers, sodass die Ausschreibung alles abdeckte, <strong>was</strong> anWasserhaltung geschuldet war.Nach Auffassung der Klägerin waren die Grund<strong>was</strong>serverhältnisse jedoch nichteindeutig beschrieben. Wegen der Durchlässigkeit und zwar der besonderenDurchlässigkeit des Sandbodens und der nahen Weser sei die kalkulierte Absenkungmittels Filterlanzen nicht ausreichend gewesen, es hätten vielmehr aufwändigereBrunnen gebohrt werden müssen. Der BGH folgt in diesem Fall dieser Begründung undhebt die Vorentscheidung auf, we<strong>ist</strong> allerdings an das OLG zurück. Grundsätzlich kannein Auftragnehmer jedes Risiko übernehmen. Hier sei aber ein wichtiger Punkt nichtaufgeklärt, nämlich die vorherige Erkennbarkeit des Risikos. Nur dann, so der BGH,wenn die ausgeschriebene Le<strong>ist</strong>ung völlig ungewöhnlich <strong>ist</strong> und niemand die geänderteLe<strong>ist</strong>ung erwarten konnte, kann nach Auslegung ein zusätzlicherVergütungsanspruch bestehen: Ist ein Risiko in der Le<strong>ist</strong>ungsbeschreibung erkennbarführt diese zum Ausschluss eines Mehrvergütungsanspruchs führt.„Alles außer“

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