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was Recht ist 27.09.2013

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95mangelhafte Sache geliefert wurde, Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktretenoder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicherAufwendungen verlangen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.3. Zum NacherfüllungsanspruchAnders als im Werkvertragsrecht hat im Kaufrecht der Käufer das <strong>Recht</strong> zu entscheiden,ob er die Beseitigung des Mangels oder Nacherfüllung verlangt. Bei Baustoffen wird zuunterscheiden sein, ob der Baustoff bereits eingebaut worden <strong>ist</strong> oder nicht. Der mitMängeln behaftete nicht eingebaute Baustoff bzw. das nicht eingebaute Baumaterialwird in der Regel zurückgegeben und muss neu geliefert werden. Beim bereitseingebauten Material kann der Werkunternehmer selbstverständlich Neulieferungverlangen, insbesondere dann, wenn der Erwerber von ihm die Neuherstellung verlangtund auch verlangen kann. Der Unternehmer, der seinerseits gegenüber dem Erwerberja ein Nachbesserungsrecht hat, wird das Nachbesserungsrecht in der Weise ausüben,dass er den hinter ihm stehenden Unternehmer zur Mängelbeseitigung auffordert.Lieferung einer mangelfreien Sache bedeutet allerdings nur, dass der Verkäufer die zumZwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen muss wenn sie sich aufTransportwege, Arbeits- und Materialkosten erstrecken. Der BGH hat in der sogenannten Parkettstäbeentscheidung, (BGH Beschluss vom 14.01.2009 - VIII ZR 70/08)sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass nur insoweit <strong>Recht</strong>e gegenüber demVeräußerer geltend gemacht werden dürfen und nicht etwa der Verkäufer verpflichtet <strong>ist</strong>,auch die Kosten zu übernehmen, die für die Entfernung der mangelhaften Sache ausdem Bau und den Neueinbau einer mangelfreien Sache entstehen.Bekanntermaßen haftet hierfür ja der Werkunternehmer, der ja diese kompletten Kostenübernehmen muss. Insoweit verweise ich auf die obigen Ausführungen.Der BGH hat, weil er einen Verstoß gegen die Artikel 3 Abs. 2 und 3 derVerbrauchsgüterkaufrichtlinie 99/44/EG nicht entscheiden wollte, dem EuGH in einerspäteren Entscheidung im Verfahren VIII ZR 70/08 die Frage zur Vorabentscheidungvorgelegt, ob das in § 439 Abs. 3 S. 2 BGB vorgesehene <strong>Recht</strong> des Verkäufers

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