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was Recht ist 27.09.2013

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69Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Ausführung von Arbeiten an einerHeizungsanlage. Bei den Arbeiten tauschten Mitarbeiter der Klägerin in derÜbergabestation Hähne aus und dichteten diese neu ein, wobei sie Dichtungeneinbauten, die asbestfreies Material enthielten, das von der Streithelferin entwickelt undproduziert worden war. In dem von den Arbeiten betroffenen Bereich derHeizungsanlage fließt heißes Druck<strong>was</strong>ser mit einer Temperatur von ca. 160-180 °C.Die von der Beklagten der Klägerin in Auftrag gegebenen Arbeiten wurdenabgenommen. Später bemerkte ein Bauleiter der Klägerin, dass ein Hahn desHeiz<strong>was</strong>serrohrleitungssystems in der Übergabestation tropfte und stellte später nocheinmal fest, dass der Hahn immer noch tropfte. Maßnahmen wurden nicht getroffen, sodass es im Anschluss zu erheblichen Schäden kam. Die Klägerin, die restlichenWerklohn geltend machte, hatte für die Abdichtung einen nicht metallarmiertenDichtungswerkstoff verwendet, der von der Streithelferin im Verfahren produziert wordenwar. Später hat sich herausgestellt, dass der ausgewählte Dichtungswerkstoffungeeignet war, weil er nicht metallarmiert war, <strong>was</strong> so zum Schaden geführt hat.Der BGH führt zunächst aus, dass der Klägerin kein Verschuldensvorwurf gemachtwerden kann deswegen, weil sie dieses nicht metallarmierte Material verwendet hat. Erhat ein Gutachten eingeholt, aus dem sich ergeben hat, dass zum maßgeblichenZeitpunkt des Einbaus bzw. der Abnahme weder der Hersteller noch der das Materialverarbeitende Unternehmen Anlass gehabt hätte, an der Tauglichkeit des gewähltenDichtungsmaterials für den Zweck der Verwendung in Heiß<strong>was</strong>ser bzw.Heißdampfsystemen zu zweifeln. Er führt dann weiter aus, dass sich die Klägerin alsMaterial verarbeitendes Unternehmen, nicht ein etwaiges Verschulden der Produzentinwürde zurechnen lassen müssen, weil die Produzentin, also der Baustofflieferant bzw.Hersteller, nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers und damit auch nichtErfüllungsgehilfe des Bauherrn <strong>ist</strong>, auch dann nicht, wenn dieser das Material selbst zurBaustelle schaffen lässt. Der BGH führt dann weiter aus, dass es der Klägerin auchnicht oblegen hätte, die Beklagte über die Verwendung des neuartigen noch nichterprobten Dichtungsmaterials und die damit verbundenen möglichen Risikenaufzuklären. Eine derartige Aufklärungspflicht, so der BGH, setzt voraus, dass beimWerkunternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung überhaupt Anlass zu Bedenken

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