was Recht ist 27.09.2013
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24untersuchen und bei Feststellung von Mängeln sofort zu rügen. Der Verlust desRügerechtes führt dazu, dass die Ware als genehmigt gilt und der Käufer damit <strong>Recht</strong>enicht erheben kann, es sei denn, der Mangel wurde argl<strong>ist</strong>ig verschwiegen. Nachnunmehriger Auffassung des BGH <strong>ist</strong> für die Einordnung als bewegliche Sacheentscheidend, ob die Sache zum Zeitpunkt der Lieferung beweglich <strong>ist</strong>. Es kommt nichtdarauf an, ob die Gegenstände dazu bestimmt sind, zu einer Anlage zusammengesetztund mit einem Grundstück fest verbunden zu werden. Et<strong>was</strong> anderes kann dann gelten,wenn der Lieferant selbst verpflichtet <strong>ist</strong>, die Teile in ein Bauwerk einzubauen oder wenndie Teile selbst als Bauwerk beurteilt werden können. Der Gesetzgeber hat mit derneuen Regelung des § 651 BGB ausdrücklich den Wertungswiderspruch in Kaufgenommen, wonach derjenige, der lediglich Bauteile herstellt und liefert nachKaufvertragsrecht zu beurteilen <strong>ist</strong> und derjenige, der die gelieferten Gegenständeeinbaut nach Werkvertragsrecht zu beurteilen <strong>ist</strong> mit den erheblichen Konsequenzen.Auch die Planungsle<strong>ist</strong>ungen, die hier erbracht worden sind und die grundsätzlichwerkvertragliche Elemente haben, seien so der BGH, lediglich eine Vorstufe für die imMittelpunkt des Vertrages stehende Lieferung. Jede Lieferung setzt nämlich einePlanungsle<strong>ist</strong>ung voraus, so dass sonst die Regelung des § 651 BGB ins Leere laufenwürde.3. SattelaufliegerIn einer weiteren Entscheidung vom 09.02.2010 (X ZR 82/07) hat der 10. Zivilsenat die<strong>Recht</strong>sprechung des 7. Zivilsenates ausdrücklich bestätigt. In dieser Entscheidung ginges darum, dass die Klägerin, ein im Straßenbau tätiges Unternehmen, bei der Beklagteneinen Tieflader-Sattelauflieger bestellt hat, der geeignet sein musste, eine bestimmteFräsmaschine zu transportieren. Bei Vornahme der Transporte hat sich herausgestellt,dass der gelieferte Tieflader-Sattelauflieger hierzu nicht geeignet war. Auch hier wurdeKaufrecht angewendet mit der Folge, dass wie vorgetragen, die Untersuchungs- undRügepflicht besteht und Gefahrübergang und Beginn der Gewährle<strong>ist</strong>ung bereits mitÜbergabe und nicht erst mit Abnahme eintritt. Auch hier wurde die Entscheidungzurückverwiesen zur Aufklärung der Einhaltung der Rügepflicht.