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was Recht ist 27.09.2013

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32Umfrage bei potentiellen Bietern ermittelt werden will. (OLG Koblenz IBR 2011 Seite187, Werner in Werner-Pastor Rn. 1419).Hierzu ein Beispiel: Urteil des OLG Köln BauR 1998 Seite 1.096Hier ging es um folgendes: Stichwort TürbeschichtungDer Auftraggeber schreibt für ein repräsentatives Verwaltungsgebäude die Beschichtungder Türen mit Farbton: uni nach Wahl des Auftraggebers aus. Der Auftraggeber wähltnach Vertragsabschluss eine Beschichtung, die nicht im Standardprogramm derHersteller erhalten und deshalb hohe Beschaffungskosten verursacht. DieseMehrkosten will der Auftragnehmer nach § 2 Nummer 5 VOB/B zusätzlich vergütethaben. Jetzt stellt sich die Frage: Wie <strong>ist</strong> das zu verstehen? Darf der Auftraggeber nurauf Standardfarben zurückgreifen oder darf er – im Rahmen seinesLe<strong>ist</strong>ungsbestimmungsrechtes gem. § 315 BGB machen, <strong>was</strong> er will? Das <strong>ist</strong>, so dasOberlandesgericht, jedoch nur möglich, wenn bei einer europaweiten Ausschreibung alleeuropäischen Bieter nach objektivem Verständnis davon ausgehen mussten, dass mitdieser Formulierung nicht lediglich die Standardfarben ausgeschrieben waren. Das OLGhat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sich aus den Standpunktgestellt, dass hier nur Standardfarben ausgeschrieben waren, also solche Farben, dieim jeweiligen Standardprogramm der Hersteller enthalten sind. (Der BGH hat dieerneute Revision nicht angenommen Knifka-Köbele 5. Teil Rdn 75).3. FunktionalitätIch will die Bedeutung der funktionalen Le<strong>ist</strong>ungsbeschreibung anhand dreier et<strong>was</strong>älterer, aber dennoch recht plastischer Entscheidungen des BGH verdeutlichen, derenBrisanz nach wie vor gültig <strong>ist</strong>. Zunächst die Entscheidung des BGH, die unter demStichwortWasserhaltung 1bekannt wurde.

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