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was Recht ist 27.09.2013

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21Diese Probleme zu vertiefen, würde den jetzigen Vortrag hier sprengen. Ein Hinweisnur: Auch im Falle einer Kündigung muss die bis zur Kündigung erbrachte Le<strong>ist</strong>ungabgenommen werden. Der BGH hat ausdrücklich seine frühere <strong>Recht</strong>sprechungdiesbezüglich aufgegeben (BGH Urteil vom 11.05.2006 - VII ZR 146/04).Die Abnahme <strong>ist</strong> insbesondere auch wichtig dann, wenn für die erbrachten Le<strong>ist</strong>ungennach gekündigtem Vertrag Gewährle<strong>ist</strong>ungsfr<strong>ist</strong>en laufen sollen, die vergesseneAbnahme hat für den Unternehmer sonst Jahrzehnte lange Konsequenzen.12. Prüfbarkeit und Fälligkeit in der VOB/B und im BGBDie Anforderungen sind in § 14 VOB/B geregelt. Die Schlussrechnung mussübersichtlich sein und den vertraglichen Vorgaben folgen. Ist die Rechnung prüffähig,muss der Richter in die Sachprüfung eintreten. Die Prüfbarkeit darf nicht verwechseltwerden mit der Unrichtigkeit der Abrechnung; diese <strong>ist</strong> ggf. durchSachverständigengutachten zu klären.( BGH Urteil vom 06.7.2000, VII ZR 22/98). DiePrüfbarkeit <strong>ist</strong> kein Selbstzweck, wenn der Auftraggeber die Rechnung prüfen kann, <strong>ist</strong>sie prüffähig (BGH Urteil vom 22.11.2001 VII ZR 168/00). Die fehlende Prüffähigkeitmuss vom Auftraggeber innerhalb der Fr<strong>ist</strong> von jetzt 30 Werktagen substanziiert gerügtwerden, andernfalls verliert er den Einwand der fehlenden Prüffähigkeit. (BGH Urteilvom 27.11.2003 VII ZR 288/02 für eine Architektenrechnung; Urteil vom 28.06.2007 VIIZR 199/06 für VOB-Vertrag). Prozessual <strong>ist</strong> die Frage der Prüfbarkeit alsFälligkeitsvoraussetzung von erheblicher Bedeutung. Wird nämlich vom Besteller derEinwand der fehlenden Prüffähigkeit der Schlussrechnung innerhalb der Fr<strong>ist</strong> von30Werktagen substantiiert erhoben und stellt im Prozess der Unternehmer die Prüfbarkeitder Rechnung trotz Hinweis des Gerichts nicht her, so wird die Klage als zur Zeitunbegründet abgewiesen. Das bedeutet, dass der Unternehmer mit einer neuenprüfbaren Schlussrechnung den Werklohnanspruch erneut geltend machen kann.Beim BGB Vertrag <strong>ist</strong> die Prüfbarkeit der Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung, sie<strong>ist</strong> lediglich Bestandteil der Darlegungslast und gehört zur Schlüssigkeit der Klage. ZurFälligkeit gehört nicht einmal die Vorlage einer Rechnung (BGH Urteil vom 22.04.1982VII ZR 191/81). Wird die fehlende Prüfbarkeit während des Verfahrens nicht hergestellt,

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