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was Recht ist 27.09.2013

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88Personenkreis, d. h. für diejenigen, die an dem konkreten Bauvorhaben tätig gewordensind. (Pastor, a.a.O. Rdn. 2376) Die Verpflichtung gilt auch für Baubetreuer, die überBaugeld verfügen.Die Definition des Baugeldes hat sich ebenfalls in dem neuenBauforderungssicherungsgesetz geändert. Baugeld sind Geldbeträge, die zum Zweckeder Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaus in der Weise gewährt werden,dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld andem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an demGrundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen solloder solche Gelder, die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhangmit der Herstellung des Baues oder Umbaus stehende Le<strong>ist</strong>ung erhalten hat, wenn andieser Le<strong>ist</strong>ung andere Unternehmer aufgrund eines Werk- Dienst oder Kaufvertragesbeteiligt waren. Empfänger von Baugeld können deswegen Generalunternehmer,Bauträger, Generalübernehmer und auch Fertighaushersteller sein, weil hier Geldergewährt werden für das Herstellen eines Baues. (Pastor, a.a.O. Rdn. 2379) Diezweckwidrige Verwendung von Baugeld <strong>ist</strong> darüber hinaus strafrechtlich sanktioniert imBauforderungssicherungsgesetz, sodass § 1 BauforderungssicherungsgesetzSchutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB <strong>ist</strong> mit der Folge, dass der Vorstand einerAktiengesellschaft oder der oder die Geschäftsführer einer GmbH gegen Verpflichtungverstoßen können und deswegen persönlich für den Ausfall von Forderungen inAnspruch genommen werden können.

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