was Recht ist 27.09.2013
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137. Die Bedeutung der AbnahmeDie Abnahme der Le<strong>ist</strong>ung des Werkunternehmers <strong>ist</strong> für den Inhalt des Vertrages undfür die <strong>Recht</strong>sfolgen, die alle Beteiligten betreffen, von erheblicher Bedeutung. Gemäß §640 BGB <strong>ist</strong> der Besteller verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werkabzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahmeausgeschlossen <strong>ist</strong>. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigertwerden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalbeiner ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Fr<strong>ist</strong> abnimmt, obwohl er dazuverpflichtet <strong>ist</strong>. Die Abnahme <strong>ist</strong> rechtlich die mit der körperlichen Hinnahme desWerkes verbundene Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäßeLe<strong>ist</strong>ung (BGH Urteil vom 24.11.1969 VII ZR 177/67 NJW 1970 Seite 421; OLGStuttgart NJW RR 2011 Seite 669)8. Wirkung der AbnahmeDie <strong>Recht</strong>swirkungen der Abnahme sind erheblich, weswegen die Abnahme von sogroßer Bedeutung <strong>ist</strong>, aber im tatsächlichen Verkehr zwischen Werkunternehmer undBauherr bzw. Besteller häufig vernachlässigt wird. Folgende Wirkungen hat dieAbnahme:a.) ErfüllungswirkungErfüllungswirkung bedeutet, dass jetzt lediglich nur noch Mängelrechte geltend gemachtwerden können in dem Umfang, wie jeweils im Gesetz bzw. in der VOB Teil B geregelt.Damit enden die Wirkungen von gestellten Erfüllungsbürgschaften. Und derUnternehmer kann die gemäß § 632a BGB gestellte Sicherheit von 5 % desVergütungsanspruches verlangen.b.) Fälligkeitsvoraussetzung