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was Recht ist 27.09.2013

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27Der Bauunternehmer, der Teile bestellt, <strong>ist</strong> natürlich gegenüber dem Hersteller nichtschutzlos. Er muss lediglich darauf achten, dass er seine Mängelansprüche nichtverliert, d.h., er darf weder bei Übergabe grob fahrlässige Unkenntnis von Mängelnhaben noch eine bestehende Prüfungs- und Rügeobliegenheit verletzen. Die Haftungdes Baustofflieferanten <strong>ist</strong> über § 434 Abs. 1 Z. 2 und § 434 Abs. 3 BGB deutlichverschärft worden. Der gelieferte Gegenstand muss nämlich sich für die gewöhnlicheVerwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Artüblich <strong>ist</strong> und die der Käufer erwarten kann, wobei dazu auch gehören öffentlicheÄußerungen des Verkäufers des Herstellers in der Werbung oder bei derKennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache. In diesem Fall stehen demUnternehmer nach seiner Wahl die kaufvertraglichen Mängelrechte zu, nämlichNacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz, letzteres nur bei Verschulden.III. Kaufvertrag mit MontageverpflichtungVom Werklieferungsvertrag, vom Kaufvertrag und vom Werkvertrag abzugrenzen <strong>ist</strong> einweiterer Vertragstyp, nämlich der Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.1. SolaranlageHierzu ein Beispiel: Die Klägerin des Verfahrens machte der Beklagten ein Angebotüber die Lieferung und Montage einer Solaranlage zur Brauch<strong>was</strong>sererwärmung aufdem Dach des Wohnhauses der Beklagten. Das Angebot umfasste 2 Kollektoren, eineKomplettstation mit Temperaturanzeige, Regelung und weiterem Zubehör sowieInstallationsmaterial, Installation also Montage, Inbetriebnahme und Nachkontrolle.Nachdem die Montage und die Inbetriebnahme erfolgt waren, stellte sich heraus, dassdie Solaranlage nicht ausreichend dimensioniert gewesen <strong>ist</strong>, um das im Haus benötigteBrauch<strong>was</strong>ser tatsächlich zu erwärmen, die Anlage war zu klein ausgelegt und nureingeschränkt funktionsfähig. Damit war die mit einem Werkvertrag verbundeneErfolgsgarantie nicht erfüllt und es müssten jetzt Mängelrechte des Erwerbers bestehen.Nicht so der BGH.Er stellt sich, wie das Berufungsgericht auch, auf den Standpunkt, dass es sich imvorliegenden Fall um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung handelt und nicht etwa

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