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was Recht ist 27.09.2013

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22wird die Klage endgültig abgewiesen, ohne dass für den Unternehmer die Möglichkeitbleibt, eine weitere Klage zu erheben. (BGH Beschluss vom 14.06.2007 - VII ZR230/06). In diesem Fall hilft dem Unternehmer nur die Chance, dass der Richter beiausreichender Schätzungsgrundlage die dem Unternehmer zustehende Vergütungschätzen muss, nämlich unter der Voraussetzung, dass die Darlegung ausreichendgenug <strong>ist</strong>, um einen Mindestbetrag an Vergütung zu schätzen, der dem Unternehmerunter Berücksichtigung der zu seinen Lasten gehenden Darlegungsdefizite zustehenmüsste (BGH Urteil vom 22.12. 2005 - VII ZR 316/03).In einer nicht veröffentlichten Entscheidung des OLG Hamm hat das OLG zurDarlegungslast Stellung genommen. Hier ging es um folgenden Sachverhalt: DieKlägerin macht restliche Werklohnansprüche geltend. Die VOB/B war vereinbart miteinem vom Architekten der Beklagten verwendeten Mustervertrag. DieGewährle<strong>ist</strong>ungsfr<strong>ist</strong> war auf 5 Jahre verlängert worden. Die Klägerin hatte ihrerRechnung eine Aufstellung beigefügt und Le<strong>ist</strong>ungen in einem Umfang abgerechnet, die30 -40% über dem von der Klägerin erstellten Angebot lagen. Die Beklagte bestritt denUmfang der erbrachten Le<strong>ist</strong>ung, der Architekt rügte für die Beklagte die fehlendePrüfbarkeit der Rechnung. Das Landgericht hatte ein Gutachten eingeholt, in dem derbeauftragte Sachverständige erklärte, dass die Aufstellung nicht prüfbar sei, sah sichaber in der Lage, die erbrachte Le<strong>ist</strong>ung teilweise durch Widerstandsmessung nach zuvollziehen, teilweise schätzte er; die Rechnung wurde um 30% gekürzt mit einemUnsicherheitsfaktor von +/- 10%. Das OLG verurteilt zur Übernahme der Kosten des<strong>Recht</strong>streits in Höhe von 70%; Begründung § 16 Abs. 3 VOB/B hält einer isoliertenInhaltskontrolle nicht Stand, die Abnahme war erfolgt, mehr als eine Aufstellung überseine Le<strong>ist</strong>ung schulde der Unternehmer nicht. ( OLG Hamm Beschluss vom 30.04.2012I-17 W 41/11).II. Werklieferungsvertrag1. AusgangslageAnpassend an die Vorgaben des europäischen <strong>Recht</strong>es hat es hier einmal wieder einevollständige Umkehr der <strong>Recht</strong>sprechung gegeben.

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