22wird die Klage endgültig abgewiesen, ohne dass für den Unternehmer die Möglichkeitbleibt, eine weitere Klage zu erheben. (BGH Beschluss vom 14.06.2007 - VII ZR230/06). In diesem Fall hilft dem Unternehmer nur die Chance, dass der Richter beiausreichender Schätzungsgrundlage die dem Unternehmer zustehende Vergütungschätzen muss, nämlich unter der Voraussetzung, dass die Darlegung ausreichendgenug <strong>ist</strong>, um einen Mindestbetrag an Vergütung zu schätzen, der dem Unternehmerunter Berücksichtigung der zu seinen Lasten gehenden Darlegungsdefizite zustehenmüsste (BGH Urteil vom 22.12. 2005 - VII ZR 316/03).In einer nicht veröffentlichten Entscheidung des OLG Hamm hat das OLG zurDarlegungslast Stellung genommen. Hier ging es um folgenden Sachverhalt: DieKlägerin macht restliche Werklohnansprüche geltend. Die VOB/B war vereinbart miteinem vom Architekten der Beklagten verwendeten Mustervertrag. DieGewährle<strong>ist</strong>ungsfr<strong>ist</strong> war auf 5 Jahre verlängert worden. Die Klägerin hatte ihrerRechnung eine Aufstellung beigefügt und Le<strong>ist</strong>ungen in einem Umfang abgerechnet, die30 -40% über dem von der Klägerin erstellten Angebot lagen. Die Beklagte bestritt denUmfang der erbrachten Le<strong>ist</strong>ung, der Architekt rügte für die Beklagte die fehlendePrüfbarkeit der Rechnung. Das Landgericht hatte ein Gutachten eingeholt, in dem derbeauftragte Sachverständige erklärte, dass die Aufstellung nicht prüfbar sei, sah sichaber in der Lage, die erbrachte Le<strong>ist</strong>ung teilweise durch Widerstandsmessung nach zuvollziehen, teilweise schätzte er; die Rechnung wurde um 30% gekürzt mit einemUnsicherheitsfaktor von +/- 10%. Das OLG verurteilt zur Übernahme der Kosten des<strong>Recht</strong>streits in Höhe von 70%; Begründung § 16 Abs. 3 VOB/B hält einer isoliertenInhaltskontrolle nicht Stand, die Abnahme war erfolgt, mehr als eine Aufstellung überseine Le<strong>ist</strong>ung schulde der Unternehmer nicht. ( OLG Hamm Beschluss vom 30.04.2012I-17 W 41/11).II. Werklieferungsvertrag1. AusgangslageAnpassend an die Vorgaben des europäischen <strong>Recht</strong>es hat es hier einmal wieder einevollständige Umkehr der <strong>Recht</strong>sprechung gegeben.
23Um zu prüfen, welche Gewährle<strong>ist</strong>ungsansprüche im Rahmen eines Vertrages geltendgemacht werden können, <strong>ist</strong> es wichtig, zu wissen, ob es sich um einen Werkvertragoder um einen Werklieferungsvertrag handelt. Der Werklieferungsvertrag wird nämlich inseinen <strong>Recht</strong>sfolgen im wesentlichen dem Kaufrecht unterstellt.2. SiloentscheidungDie Diskussion hier diesbezüglich <strong>ist</strong> angefacht worden durch die Silo-Entscheidung desBGH aufgrund Urteil vom 23.07.2009 VII ZR 151/08.In dem zu entscheidenden Fall begehrte die Klägerin, die ihrerseits verpflichtet war, eineSiloanlage zur Einlagerung von Graspellets in Russland zu erstellen und zu montieren,von der Beklagten Nacherfüllung, weil die von der Beklagten gelieferten Silozellen einezu geringe Blechdicke hatten. Die Siloanlage selbst, die auf einem Fundament festmontiert werden sollten, bestand aus 14 unmittelbar nebeneinander befindlichen Boxen,die jeweils 6 m hoch, 20 m lang und 5 m breit waren. Die Boxen sind jeweils durch eineDämmwand voneinander getrennt, die aus mehreren Stützen zwischen denenTrapezbleche montiert sind, bestehen. Die für die Erstellung der Siloanlageerforderlichen Teile und Materialien bestellte die Klägerin des Verfahrens einschließlicheiner prüffähigen Statik bei der Beklagten, die die Teile, unter anderem Dämmwände,Stützen und Zugstangen, herstellte und an die Klägerin lieferte. Die Anlage wurde vonder Klägerin in Russland errichtet und aufgebaut. Landgericht und Oberlandesgerichthaben Werkvertragsrecht angewendet und der Klage auf Nacherfüllung, nämlichNeulieferung der gelieferten Teile, stattgegeben.Der BGH hat in dem zitierten Urteil die Klage an das Oberlandesgerichtzurückverwiesen, weil der BGH sich auf den Standpunkt gestellt hat, dass die Klägerindarstellen muss, dass sie ihre nach dem Handelsrecht bestehende Rügepflicht nichtverletzt hat. Dabei hat der BGH den Vertrag, der hier auf die Lieferung der Siloanlagezum festen Einbau gerichtet war, nicht als Werkvertrag, sondern alsWerklieferungsvertrag interpretiert mit der Folge, dass Kaufrecht Anwendung findet. Dabeide Parteien Kaufleute waren, galt auch im Rahmen eines Werklieferungsvertragesgemäß § 381 Abs. 2, § 377 Abs. 1 HGB die Verpflichtung, gelieferte Waren zu
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