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was Recht ist 27.09.2013

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727. Prüfungs- und HinweispflichtDie Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht <strong>ist</strong> der Angelpunkt der Entlastung für dieHaftung Dritter. In der VOB/B <strong>ist</strong> die Prüfungs- und Anzeigepflicht geregelt in § 4 Abs. 3,eine entsprechende Regelung gibt es im BGB nicht. Nach der <strong>Recht</strong>sprechung undüberwiegenden Auffassung in der Literatur <strong>ist</strong> die Erfüllung der Prüfungs- undHinweispflicht Hauptpflicht im Rahmen eines Vertrages, die Nichterfüllung dieserVerpflichtung löst automatisch Ansprüche aus den § 634 ff. BGB aus. (OLG Karlsruhe,Baurecht 2003 Seite 1593,1594) Sie <strong>ist</strong> in der Praxis außerordentlich wichtig, und führtzu einer Fülle von gerichtlichen Entscheidungen, weil der Umfang der Prüfungs- undHinweispflicht von den Werkunternehmern häufig verkannt wird.Die Prüfungspflicht soll gerade sicherstellen, dass die Anordnung des Bestellers und dieVorle<strong>ist</strong>ungen eines Unternehmers geeignet sind, ein mangelfreies Werk entstehen zulassen. (Kniffka, § 634 Rn. 36) In der Regel arbeitet jeder Werkunternehmer aufgrundvon Vorle<strong>ist</strong>ungen, seien es Planungen, Le<strong>ist</strong>ungsverzeichnisse oder Vorle<strong>ist</strong>ungenanderer Unternehmer. In diesem Fall muss der Unternehmer immer prüfen, ob das, <strong>was</strong>ihm vorgelegt oder vorher errichtet worden <strong>ist</strong>, geeignet <strong>ist</strong>, um im Falle seiner korrektenWeiterarbeit zu einer mängelfreien Le<strong>ist</strong>ung und damit zu einem mängelfreien Bau zuführen. Dabei <strong>ist</strong> er verpflichtet, ggf. Erkundigungen einzuziehen, wie die Le<strong>ist</strong>ung derVorunternehmer aussieht, siehe die Entscheidung des BGH zum Blockheizkraftwerk.Der Umfang der Prüfungspflicht hängt von den Umständen im Einzelfall ab, es kommtauf das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen, nicht auf das Fachwissen an,<strong>was</strong> er tatsächlich hat, sondern auf das Fachwissen <strong>was</strong> üblicherweise ein Unternehmeroder Handwerker im Rahmen seiner Tätigkeit haben muss. Bei seiner eigenen Tätigkeitwerden selbstverständlich alle erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt,dass er die eigene Le<strong>ist</strong>ung vollständig erbringen kann. ( Kniffka Baurecht § 634 Rn. 37mit weiteren Nachweisen).Spezialkenntnisse der jeweiligen Fachplaner muss der lediglich ausführendeUnternehmer in der Regel nicht haben, so haftet der Unternehmer nicht. (OLG HammUrteil vom 16.05.1994 Baurecht 1094 Seite 632) Die Vorle<strong>ist</strong>ung prüfen insbesondere,

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