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was Recht ist 27.09.2013

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26Waren nicht besser steht als der Werkunternehmer. Nicht entschieden <strong>ist</strong>, obabweichende Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenwerden können.5. Lieferung von FertigteilenDie Bedeutung des Unterschiedes von Werkvertrag und Werklieferungsvertrag sei aneiner ganz aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom22.02.2012 (4 U 69/11) noch einmal verdeutlicht.Ein Bauunternehmen war damit beauftragt, ein Einkaufszentrum zu errichten. DasBauunternehmen hat hierfür Betonfertigteile bezogen von einem darauf spezialisiertenHersteller, die mangelhaft gewesen sind, weswegen sich das Bauunternehmen weigert,Zahlung zu le<strong>ist</strong>en. Trotz bestehender Mängel wurden die Fertigteile, vermutlich wegeneines engen, strafbewehrten Bauzeitenplanes, eingebaut. Unter anderem sollen nämlichdie Hauptträger und die Pfetten unzulässig hohe Toleranzabweichungen vom Sollmaßaufgewiesen haben und lastabnehmende Konsolen nicht entsprechend der Statikgefertigt worden sein. Auch die Bügelschlösser der Rundstützen seien mangelhaftgewesen, weswegen Mängelbeseitigungskosten entstanden sind, die den Kaufpreisdeutlich überstiegen. Es erfolgte deswegen eine Minderung auf Null.Der Hersteller bestreitet die Mängel und klagt den Kaufpreis ein. Das OberlandesgerichtBrandenburg gibt der Klage ohne Beweisaufnahme statt wiederum wegen Verletzungder Rügepflicht. Es stellt sich auf den Standpunkt, dass die Mängel, die von derBeklagten also dem beklagten Bauunternehmen gerügt werden, so erheblich sind, dasssie bei Anlieferung hätten festgestellt werden müssen. Dann hätten die Mängel abersofort gerügt werden müssen, <strong>was</strong> nicht geschehen sei, so dass damit eineGenehmigung der Lieferung verbunden sei. Darüber hinaus erklärt dasOberlandesgericht, dass die Prüfungspflicht sich auf jede Teillieferung erstreckt.6. Empfängerrechte

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