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was Recht ist 27.09.2013

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31für alle geplanten Nutzlastfälle ausreicht. Vertraglich geschuldet sei die Betongüteklasse35 und nicht 25. Der Unternehmer hat deswegen nicht die geschuldete Le<strong>ist</strong>ungerbracht. In diesem Fall kommt es, mangels Beseitigungsmöglichkeit mitverhältnismäßigem Aufwand, nur zur Berechnung eines Minderwertes. Bitte in solchenFällen immer beachten: der Minderwert wird dann nicht in Höhe derMängelbeseitigungskosten festgestellt, sondern, da unverhältnismäßig, lediglich dieersparten Aufwendungen als Minderwert sind Bemessungsgrundlage und darüberhinauskann selbstverständlich der sogenannte merkantile Minderwert geltend gemachtwerden.Auch im umgekehrten Fall gilt das Gleiche wie zuvor, d.h., eine Le<strong>ist</strong>ung <strong>ist</strong> auch dannmangelhaft, wenn eine höherwertige Le<strong>ist</strong>ung dem Auftraggeber gegenüber erbrachtwird z.B. eine um 1,15 m höhere Gründung des Kellers als ursprünglich geplant. Auchhier <strong>ist</strong> allerdings das Problem der Berechnung des Schadens bzw. des Minderwertes(Bundesgerichtshof Urteil vom 15.11.2002 - VII ZR 1/2000).Allgemein gilt, dass die vertraglich geschuldete Beschaffenheit sich nicht nur aus demLe<strong>ist</strong>ungsverzeichnis, sondern aus den anerkannten Regeln der Technik, dengesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, den Auflagen der Baugenehmigungergibt und zu den geschuldeten Le<strong>ist</strong>ungen häufig auch Bedienungsanleitungen,Revisionspläne oder weitere Nachweise gehören.Le<strong>ist</strong>ungsbeschreibungen werden von der <strong>Recht</strong>sprechung deswegen sehr oft nichtwörtlich, sondern funktional verstanden. Beides will ich an verschiedenen Beispielenerläutern. Ich beginne mit der wörtlichen Auslegung.Bei der Auslegung und Prüfung, ob eine Le<strong>ist</strong>ungsbeschreibung mangelhaft <strong>ist</strong> odernicht <strong>ist</strong> also zunächst auf den Wortlaut des Textes, sodann auf die besonderenUmstände des Einzelfalles, die Verkehrssitte und Treu und Glauben einzugehen. DieAuslegung hat dabei stets nach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellenBieter oder Auftragnehmer zu erfolgen. (BGH Urteil vom 28.02.2002 VII ZR 376/00).Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz kann der für die Auslegungeines Le<strong>ist</strong>ungsverzeichnisses maßgebende objektive Empfängerhorizont durch eine

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