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was Recht ist 27.09.2013

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52Regeln der Technik erfüllt. Allein die Abweichung von den Herstellerrichtlinien führenoch nicht zu einem Mangel, denn: "Die Herstellerrichtlinien, die auf Eignungsprüfungendes Herstellers beruhen, dürfen nicht mit anerkannten Regeln der Technik (die immereinzuhalten sind und deren Nichtbeachtung wegen des Risikopotenzials regelmäßigeinen Mangel begründen) gleichgesetzt werden.Trotzdem sind aber Herstellerrichtlinien grundsätzlich einzuhalten und beiNichteinhaltung spricht wegen der damit einhergehenden Risikoungewissheit zunächstalles für einen Mangel des Werkes; diese Vermutung <strong>ist</strong> jedoch widerlegbar."Da hier die Le<strong>ist</strong>ung im übrigen mangelfrei war und die notwendige Glätte des Putzeserreicht war, war nach Auffassung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, dem dasOLG gefolgt <strong>ist</strong>, die Vermutung widerlegt. Herstellerrichtlinien einhalten zu müssen unddamit ein Mangel an der Le<strong>ist</strong>ung nicht vorhanden. Das gilt allerdings dann nicht, wennbei Abweichung von den Herstellerrichtlinien sich das Risiko einer Schadensursacheerhöht. In diesem Fall liegt ein Mangel vor. (OLG Thüringen Urteil vom 27.07.2006,Baurecht 2009, Seite 669)Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 20.07.2005 11 U 96/04 stellt eineentgegen den Vorgaben des Herstellers vorgenommene Ausführung dann einen Mangeldar, wenn der Auftraggeber dadurch Gefahr läuft, die Herstellergarantie zu verlieren.In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg ( Urteil vom 15.06.2011 4 U144/10 BauR 2011, S. 1705) ging es um folgendes:Der Auftraggeber schließt mit dem Auftragnehmer einen Vertrag über die Herstellungeiner Schwimmsteganlage. Anders als ursprünglich vorgesehen, vereinbaren dieParteien im Wege eines Nachtrags, dass der Gehbelag aus sogenannten Tech-Wood-Dielen hergestellt wird. Der Hersteller dieser Dielen sieht in seinen Herstellervorgabenvor, dass diese ausschließlich mit Montageclips befestigt werden dürfen. Im Gegensatzhierzu bringt der Auftragnehmer die Dielen mittels Verschraubungen an. Dadurch wirdnach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen verhindert, dasssich die Dielen nach der Verlegung weiter ausbreiten, <strong>was</strong> wiederum die Gefahr einesreißens der Bretter erhöht. Darüber hinaus führt das nicht verwenden der Montageclips,die zugleich als Abstandshalter fungieren, zu einem ungleichmäßigen Fugenbild. DasOberlandesgericht gibt der Klage des Auftraggebers auf Zahlung eines

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