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was Recht ist 27.09.2013

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71sowohl das Tiefbauunternehmen als auch den Installateur auf Schadensersatz inAnspruch, zu <strong>Recht</strong>, wie der BGH sagt. Er stellt sich erneut auf den Standpunkt, dassjeder Werkunternehmer grundsätzlich verpflichtet <strong>ist</strong> zu prüfen, ob Vorarbeiten vonweiteren Unternehmern eine geeignete Grundlage für sein eigenes Werk bieten. Dieswar dem Installateur hier ohne weiteres möglich. Gleichwohl zeigt der BGH einendenkbaren Weg zur Vermeidung einer Haftung für Fehler Dritter auf. Stellt sich heraus,dass für die Herstellung eines mangelfreien Werkes bislang nicht beauftragtePrüfungsle<strong>ist</strong>ungen notwendig sind, muss der Unternehmer den Auftraggeber hieraufausdrücklich hinweisen. Weigert sich dieser, die nachträglich angebotenen Le<strong>ist</strong>ungenzu beauftragen, <strong>ist</strong> der Unternehmer von der Haftung für die fehlerhafte Le<strong>ist</strong>ung desVorunternehmers befreit. Wenn also hier vor Ort normale und zumutbarePrüfungsle<strong>ist</strong>ungen nicht erbracht werden können, sondern über den normalen Umfangweitere Prüfungsle<strong>ist</strong>ungen erforderlich sind, kann sich der Auftragnehmer durch dasentsprechende Angebot entlasten.6. NachfolgeunternehmerEin Bauunternehmer oder Werkunternehmer hat auch keinen Anlass anzunehmen, dassein Werkunternehmer, der nach ihm arbeitet seine Baule<strong>ist</strong>ung nicht gemäß denanerkannten Regeln der Technik mangelfrei erbringt. (BGH Urteil vom 01.07.1971, VIIZR 224/69, Betrieb 1971 Seite 1764).Das OLG Oldenburg hat den Vorunternehmer jedoch für mangelhafte Le<strong>ist</strong>ungen desNachunternehmers haften lassen, weil der Vorunternehmer erkennen konnte, dass derNachfolgeunternehmer ein Material verwendet, <strong>was</strong> mit dem von ihm verwendetenMaterial nicht kompatibel <strong>ist</strong>. Die vom Auftragnehmer verwendete Spachtelmasse für dieEgalisierung des Bodens als solche war in Ordnung, vertrug sich jedoch nicht mit demVerlegemörtel der anschließenden Granitplatten, weil der Verlegemörtel und dieAusgleichsspachtelmasse nicht nebeneinander verwendet werden durften und er dieFolgearbeiten kannte. (OLG Oldenburg Urteil vom 27.04.2006, VIII U 243/05, Baurecht2007, Seite 717).

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