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was Recht ist 27.09.2013

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66Wasser. Später entstanden dann Feuchtigkeitsschäden im Keller, der Bauherr nimmtden Unternehmer in Anspruch. Dieser rügt die Planung des Architekten und die Angabeim Le<strong>ist</strong>ungsverzeichnis, wonach von einem Grund<strong>was</strong>serstand 100 cm unterKellersohle ausgegangen werden konnte. Das konnte den Bauunternehmer nichtentlasten, allerdings hat das Oberlandesgericht in seinem Urteil das Verschulden desPlaners mit 1/4 und das des Bauunternehmers mit 3/4 bewertet. (OLG Karlsruhe,Baurecht 2003 Seite 917). Den Bauunternehmer entlastet das Verschulden desArchitekten nur zu 1/4tel. Er haftet hier somit mit einem Quotenanteil von 3/4 für dasVerschulden des Architekten und im Übrigen für eigenes Verschulden, weil dieGarantiehaftung des Unternehmers von ausschlaggebender Bedeutung <strong>ist</strong>.Was wäre im umgekehrten Fall, nämlich dann, wenn der Bauherr den Architekten direktin Anspruch genommen hätte und zwar unmittelbar ohne den Unternehmer. In diesemFall haftet der Architekt voll und zwar zu 100 % gegenüber dem Bauherrn, weil derUnternehmer nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn <strong>ist</strong> (Werner-Pastor, Rn. 2487). Es gibtdeswegen keine Zurechnung des Verschuldens des Werkunternehmers an denBauherrn zur Entlastung des Architekten. Der Architekt muss deswegen für den Fehlerdes Bauunternehmers voll einstehen gegenüber dem Bauherrn, hat aber dieMöglichkeit, den Unternehmer im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches auf Rückgriffin Höhe seiner Haftungsquote in Anspruch zu nehmen, muss aber dann dasInsolvenzrisiko des Bauunternehmers tragen. (Werner-Pastor, Rn. 2487)Die <strong>Recht</strong>sprechung hat eine Fülle von Quotenentscheidungen hinsichtlich derunterschiedlichen Haftung des ausführenden Bauunternehmers bzw. planendenArchitekten getroffen.Der Architekt plant eine <strong>was</strong>serdichte weiße Wanne. Er hat dann die Kelleröffnungen soanzuordnen, dass diese nach der DIN 18195 mindestens 30 cm über dem höchsten zuerwartenden Grund<strong>was</strong>serstand liegen. Dazu muss er diesen Grund<strong>was</strong>serstandermitteln oder die Einhaltung eines Bodengutachtens veranlassen. Das geschieht nicht,so dass die Lage der eingezeichneten Kellerfenster falsch <strong>ist</strong>. Der Bauunternehmer, derdie Rohbauarbeiten ausführt, legt die Kellerfenster entgegen der bereits mangelhaftenPlanung noch weitere 17 cm Tiefe. Für diesen Mangel haften Architekt undBauunternehmer jeweils zu 50 % (OLG Koblenz Urteil vom 10.11.2000, Baurecht 2001

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