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was Recht ist 27.09.2013

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44Hierzu ein Beispiel:Stichwort: TennishalleDie Beklagte dieses Verfahrens beauftragte die Klägerin, die mit der Klage natürlichwiederum restlichen Werklohn geltend macht, mit der Erstellung einer Tennishalle. Imursprünglichen Angebot, welches auch Gegenstand des Auftrages wurde, fand sich einHinweis, dass die Hallen den Vorschriften des Deutschen Tennisbundes entsprechenwürden. Im Vertrag wurde dann eine Le<strong>ist</strong>ungsbeschreibung aufgenommen, in der dieGröße der einzelnen Tennisplätze und Anlagen im einzelnen genau festgelegt wurde.Nach Errichtung der Tennishalle nach den im Vertrag vorgegebenen Platzgrößen hatsich dann herausgestellt, dass bei den Platzgrößen die Vorgaben des DeutschenTennisbundes gerade nicht eingehalten worden sind. Dies führte zu einem Mangel,obwohl die Tennisplätze so errichtet worden waren, wie im Le<strong>ist</strong>ungsverzeichnisvorgesehen. Die Klägerin als Werkunternehmerin hatte nach Auffassung des BGHhierfür gerade zu stehen, denn die Beklagte konnte sich darauf verlassen, dass dieAngaben, die die Klägerin bezüglich des Le<strong>ist</strong>ungsverzeichnisses machen würde, denVorgaben des Deutschen Tennisbundes entsprechen würde. (BGH Urteil vom20.06.1991, VII ZR 223/90; Baurecht 1991 Seite 605 f.). Die Beklagte konnte gegenüberdem Restwerklohn mit ihren Mängelansprüchen aufrechnen.Stichwort: BodenkontaminationWie streng der BGH die Funktionalität bei der Abweichung von Soll / Ist sieht, sei aneiner weiteren neuen Entscheidung des BGH verdeutlicht. Es handelt sich um das Urteilvom 22.12.2011, VII ZR 67/11. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mitTiefbauarbeiten. Unter anderem <strong>ist</strong> Boden unterhalb einer Ortsdurchfahrtstraßeauszuheben und in das Eigentum des Auftragnehmers zu übernehmen. Hinweise überKontaminationen des Bodens enthält die Ausschreibung nicht. Bei der Ausführung derLe<strong>ist</strong>ung stellt sich heraus, dass der Boden der Schadstoffklasse Lager Z 1.1zuzuordnen <strong>ist</strong>, wodurch Zusatzkosten für die Entsorgung des Bodens entstehen. DerAuftragnehmer verlangt einen Nachtrag nach § 2 Abs. 5 VOB B, da die Entsorgung

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