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was Recht ist 27.09.2013

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482. BeispielHierzu ein Beispiel: Im Jahre 1998 hatte die Firma Fischer ein Flexalino Systemeingeführt.Im Rahmen dieses Systems wurden Warm- und Kalt<strong>was</strong>serleitungen mit einerbestimmten Steckverbindung geschlossen, hierdurch sollte das Verlegen vonKupferrohren und das Verlöten von Kupferrohren vermieden werden. Dieses Systemwurde dem Bauherrn im Jahre 1999 zum Einbau vorgeschlagen und vomWerkunternehmer eingebaut. Nach Bezug trat ein erheblicher Wasserschaden imGebäude auf, in dessen Folge das Gebäude nahezu komplett leer gezogen und saniertwerden musste. Ursache für den Schaden war, dass eine Steckverbindung durch denMitarbeiter des Unternehmers nicht ordnungsgemäß verbunden und die vom Herstellervorgegebene Kontrolle beim Einrasten der Steckverbindung nicht vorgenommen wordenwar. Eine weitere Ursachen an einer anderen Stelle war, dass eine weitereSteckverbindung ebenfalls nicht ordnungsgemäß gesteckt war, weil diese Verbindungeinen Produktionsfehler aufwies, wobei der Mitarbeiter wieder das nichtordnungsgemäße Zusammensetzten nach Herstellervorgaben hätte merken müssen.Sowohl Landgericht wie Oberlandesgericht haben trotz der Kürze der Zeit nichtbeanstandet, dass das System Flexalino vom Unternehmer genutzt worden <strong>ist</strong>, weil eszwar sich in der Praxis noch nicht bewährt hatte, gleichwohl aber es sich alswissenschaftlich richtig durchgesetzt hatte und bis auf zwei Stellen Schäden nichtentstanden sind. Das bedeutet im Ergebnis, technische Neuerungen dürfengrundsätzlich eingeführt werden. Am Verfahren beteiligt waren nicht nur Bauherr undAuftragnehmer, sondern auch Produzent Firma Fischer und die Haftpflichtversicherungder Firma Fischer. Diese hat wesentliche Teile des Gesamtschadens von 1.400.000,--DM übernommen. Allerdings halte ich die Entscheidung für problematisch hinsichtlichder Einführung des neuen Systems. Der Unternehmer durfte hier ohne Belehrung überdie fehlende Praxisbewährung das System nicht einbauen.3. Umfang

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