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was Recht ist 27.09.2013

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51würde leerlaufen.“ (OLG Nürnberg, a.a.O.)Erst wenn ein Schaden ausgeschlossen <strong>ist</strong>,kann et<strong>was</strong> anderes gelten.4. HerstellerrichtlinienIm bereits zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.11.1999, VII ZR 403/98 ginges, wie vorgetragen, um eine auch bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissengeschuldete funktionstaugliche Dacheindeckung für eine Produktions- und Lagerhalle.Wird das Ziel nicht erreicht, genügt es nicht, DIN Normen bzw. die anerkannten Regelnder Technik einzuhalten.Neben den anerkannten Regeln der Technik stellt sich die Frage nach dem Stellenwertvon Herstellerrichtlinien bzw. Herstellerangaben. Herstellerangaben sind weder DINNormen noch sind sie zwingend den anerkannten Regeln der Technik gleichzusetzen.Gleichwohl haben Herstellerangaben eine erhebliche Bedeutung bei derLe<strong>ist</strong>ungserbringung durch den Unternehmer.In der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.11.1999, VII ZR403/98 ging es ja um das undichte Dach, vom Bauherrn als Billigversion bestellt. Hierhatte der Hersteller des Systems in seiner Produktinformation eine Dachneigung von10° empfohlen. Errichtet war das Dach mit einer Dachneigung von 7°, so dass der BGHsich auf den Standpunkt gestellt hat, dass der Hersteller in seiner Produktinformation dieGrenze der Dachneigung aufwe<strong>ist</strong>, unter der es zum Wassereintritt kommen kann. DasDach hätte deswegen mit mindestens 10° Dachneigung gebaut werden müssen.Zur Frage der Herstellerrichtlinien hat das Thüringer Oberlandesgericht in einerEntscheidung, die seit dem 13.11.2008 aufgrund Nichtannahmebeschlusses des BGH(VII ZR 173/06) rechtskräftig geworden <strong>ist</strong>, folgendes entschieden in einem Fall, in demes darum ging, dass eine vom Hersteller empfohlene Spachteldicke von mindestens 3 -5 mm nicht erreicht worden war Das OLG führt zunächst aus, dass eine vertraglicheZusicherung hinsichtlich der Schichtdicke nicht vorliegen würde. Zweck derBeschichtung sei es, eine ebene Fläche zu erreichen, die nach einem eingeholtenGutachten auch tatsächlich erreicht wird. Damit sind DIN-Normen und anerkannte

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