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was Recht ist 27.09.2013

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54festzustellen und den Unternehmer zur Mängelhaftung zu verurteilen, weil er durchNichteinhaltung der Herstellerrichtlinien eine Ursache für die Mangelhaftigkeit derLe<strong>ist</strong>ung gesetzt hat. (OLG Hamm Urteil vom 16. März 2012 I-12 U 132/11)V. Durchsetzung von Mängelrechten1. Die MängelanzeigeIst nach Auffassung des Bestellers eine Le<strong>ist</strong>ung des Unternehmers mangelhaft, somuss er zunächst den Nacherfüllungsanspruch geltend machen gemäß § 635 BGB.Voraussetzung für das Nacherfüllungsverlangen <strong>ist</strong> das Vorliegen eines Mangels undnatürlich, dass keine Ausschlusstatbestände vorliegen, wie beispielsweise Erfüllung derBedenken- und Hinweispflicht oder aber Kenntnis vom Mangel bei Abnahme.Will der Besteller aus dem Nacherfüllungsanspruch <strong>Recht</strong>sfolgen herleiten, muss er denMangel so genau bezeichnen, dass der Unternehmer erkennen kann, um <strong>was</strong> für einenMangel es sich handelt und wo sich der Mangel befindet. Es genügt nicht, nur allgemeinMängel zu rügen. (Kniffka IBR Kommentar, aaO § 635 Rn. 14 mit weiteren Nachweisen)Zum Beispiel reicht es nicht, einen schlechten Anstrich an einem Gebäude zu rügen,ohne bekannt zu geben, an welchen Wänden sich der schlechte Anstrich nachAuffassung des Bestellers befindet. (OLG Köln Urteil vom 09.05.2003 19 U 170/96) Esgenügt auch nicht, wenn ein Besteller die Erklärung abgibt, dass am Dach Mängelvorhanden sind. Es genügt auch nicht, die Erklärung abzugeben, die Abdichtung seiundicht oder die Pflasterung des Parkdecks sacke an einigen Stellen ab oder die Fugenseien nicht fachgerecht angebracht ohne eine genaue Lokalisation vorzunehmen,insbesondere wenn der Unternehmer die Mängel bestreitet. (Kniffka A. A. O. Rn. 14).Die Mängelanzeige sollte deswegen immer sorgfältig formuliert werden, um bestehendeAssprüche nicht zu verlieren.Bei der Formulierung hinsichtlich der Mängelanzeige hilft dem Besteller die2. Symptomtheorie des BGH

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