was Recht ist 27.09.2013
was Recht ist 27.09.2013
was Recht ist 27.09.2013
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
41bis 120.000,00 €. Diese verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer, der lediglicheine Minderung wegen der geringeren Stärke anbietet. Das Oberlandesgericht Münchenstellt fest, dass die Stärke von 15 cm der Bodenplatte eine vereinbarte Beschaffenheitdes Werkes <strong>ist</strong>, für die Anwendung des § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB, nämlich üblicheBeschaffenheit <strong>ist</strong> kein Raum, weil eine konkrete Vereinbarung nicht getroffen wurde.Die Größe der Hallentore und der Art der Nutzung musste nicht geschlossen werden,dass hier schwere Fahrzeuge in der Halle fahren würden. Lediglich dann, wenn dieStärke des Hallenbodens nicht angegeben worden wäre, hätte der Auftragnehmer indiesem Fall Erkundigungen einziehen müssen um festzustellen, welche Verwendungder Hallenboden haben sollte. Deswegen hat das Oberlandesgericht dem Auftraggeberlediglich 725,00 € Minderwert zugesprochen.Der funktionale Herstellungsbegriff wird in der Praxis häufig nicht hinreichend beachtet.Auftragnehmer berufen sich häufig darauf, dass sie die vertraglich vorgeseheneLe<strong>ist</strong>ung vollständig erfüllt haben und der Funktionsmangel auf fehlerhaftenAusschreibungen, Planungsle<strong>ist</strong>ungen oder Vorunternehmerle<strong>ist</strong>ungen beruhen würde.6. GarantiehaftungFür das Vorliegen eines Mangels <strong>ist</strong> das völlig unerheblich. Fehler anVorunternehmerle<strong>ist</strong>ungen oder Planungsfehler oder nicht vollständigeAusschreibungen führen grundsätzlich zu einer Mängelhaftung des Auftragnehmers.Stichwort <strong>ist</strong> die „verschuldensunabhängige Garantiehaftung“ des Unternehmers fürdie Funktionstauglichkeit seines Werkes.a.) BedenkenhinweispflichtVon dieser Mängelhaftung kann der Auftragnehmer sich nur befreien, wenn er seinerBedenkenhinweispflicht nachgekommen <strong>ist</strong>. Dabei <strong>ist</strong> die Mängelhaftung(Erfolgshaftung) des Unternehmers verschuldensunabhängig, die Erfüllung derHinweis- und Prüfungspflicht <strong>ist</strong> lediglich Entlastungstatbestand im Rahmen der