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was Recht ist 27.09.2013

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39Blockheizkraftwerkes viel zu gering war. Mängel an der Le<strong>ist</strong>ung der Klägerinhinsichtlich der Errichtung der Heizungsanlage im übrigen sind nicht vorhanden.Gleichwohl nimmt der BGH hier eine mangelhafte Le<strong>ist</strong>ung des Heizungsbauers an.Das begründet der BGH wie folgt: Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nichtallein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Le<strong>ist</strong>ung oder Ausführungsart,sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllensoll. Ein Fehler wird auch dann angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgteZweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarteoder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Hier hat der Unternehmereine Heizung eingebaut, die ihre Funktion, nämlich „Erwärmen des Forsthauses“ nichterfüllen kann. Wörtlich stellt der BGH fest: „Ist die Funktionstauglichkeit für denvertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und <strong>ist</strong> dieserErfolg mit der vertraglich vereinbarten Le<strong>ist</strong>ung oder Ausführungsart oder denanerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer dievereinbarte Funktionstauglichkeit.“ Er schuldet also eine Heizung, die das Forsthaustatsächlich aufwärmt.Dabei <strong>ist</strong> zu beachten, dass das Werk des Unternehmers, die Heizung als solchemangelfrei <strong>ist</strong>, aber gleichwohl das Forsthaus nicht warm wird. Wörtlich führt der BGHdiesbezüglich weiter folgendes aus: „Ohne Bedeutung <strong>ist</strong> auch, dass die mangelndeFunktion der Heizungsanlage ausschließlich darauf zurückzuführen <strong>ist</strong>, dass dasBlockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme zur Verfügung stellt. Denn ein Werk <strong>ist</strong>auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weildie vom Besteller zur Verfügung gestellten Le<strong>ist</strong>ungen anderer Unternehmer, von denendie Funktionsfähigkeit des Werkes abhängt, unzureichend sind.“Wie wichtig die Funktionstauglichkeit des Werkes für den Mangelbegriff <strong>ist</strong>, soll noch aneinem anderen Beispiel erläutert werden.- Ein Dach muss dicht sein VII ZR 403/98

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