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was Recht ist 27.09.2013

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87Gericht die Argumente des Auftraggebers bei Eingang der einstweiligen Verfügungbereits berücksichtigt bzw. berücksichtigen kann. Die Einreichung einer Schutzschrift <strong>ist</strong>insbesondere dann sinnvoll, wenn Unklarheiten hinsichtlich des Le<strong>ist</strong>ungsumfangsbestehen und der Auftraggeber der Auffassung <strong>ist</strong>, dass Mängel an der Le<strong>ist</strong>ung desAuftragnehmers vorhanden sind, weil ja Mängel nicht zu einem Wertzuwachs führen unddamit kein Anspruch auf Einräumung einer Sicherheit besteht. Sinnvoll <strong>ist</strong> es, in derSchutzschrift bereits die detaillierte Mängelaufstellung mit Bewertung durch denArchitekten einzureichen.Vollzogen werden muss die einstweilige Verfügung durch eine Klage auf Eintragungeiner Sicherungshypothek. Die Zahlungsklage, also die Werklohnklage allein, würdehierzu nicht ausreichen.3.) Bauforderungssicherungsgesetza.) EinleitungDas Bauforderungssicherungsgesetz hat das alte Gesetz über die Sicherung vonBauforderungen vom 01.06.1909 ersetzt und erheblich geändert. Die bisherigen §§ 2,3und 6 wurden aufgehoben, womit unter anderem die Pflicht zur Führung einesBautagebuchs entfiel. Das Bauforderungssicherungsgesetz <strong>ist</strong> für denWerkunternehmer eine real<strong>ist</strong>ische Chance, fehlende Werklohnansprüchedurchzusetzen durch die persönliche Haftung der Geschäftsführer bzw. Vorstände einesUnternehmens, <strong>was</strong> anhand einer neueren Entscheidung des OLG Jena bestätigt wird.Die Änderung des Bauforderungssicherungsgesetzes hat deswegen bereits zu Kritikgeführt, weil Generalunternehmer mit erheblichen Problemen für ihrLiquidationsmanagement konfrontiert werden.b.) BaugeldDie wichtigste Vorschrift <strong>ist</strong> § 1 des Bauforderungssicherungsgesetzes, wonach Baugeldzur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Bauesaufgrund eines Werk- Dienst oder Kaufvertrages beteiligt sind, zu verwenden <strong>ist</strong>. Eineanderweitige Verwendung von Baugeld <strong>ist</strong> nur zulässig, wenn z. B. aus Eigenmitteln derEmpfänger von Baugeld die entsprechenden Mittel verwendet hat für den geschützten

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