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was Recht ist 27.09.2013

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23Um zu prüfen, welche Gewährle<strong>ist</strong>ungsansprüche im Rahmen eines Vertrages geltendgemacht werden können, <strong>ist</strong> es wichtig, zu wissen, ob es sich um einen Werkvertragoder um einen Werklieferungsvertrag handelt. Der Werklieferungsvertrag wird nämlich inseinen <strong>Recht</strong>sfolgen im wesentlichen dem Kaufrecht unterstellt.2. SiloentscheidungDie Diskussion hier diesbezüglich <strong>ist</strong> angefacht worden durch die Silo-Entscheidung desBGH aufgrund Urteil vom 23.07.2009 VII ZR 151/08.In dem zu entscheidenden Fall begehrte die Klägerin, die ihrerseits verpflichtet war, eineSiloanlage zur Einlagerung von Graspellets in Russland zu erstellen und zu montieren,von der Beklagten Nacherfüllung, weil die von der Beklagten gelieferten Silozellen einezu geringe Blechdicke hatten. Die Siloanlage selbst, die auf einem Fundament festmontiert werden sollten, bestand aus 14 unmittelbar nebeneinander befindlichen Boxen,die jeweils 6 m hoch, 20 m lang und 5 m breit waren. Die Boxen sind jeweils durch eineDämmwand voneinander getrennt, die aus mehreren Stützen zwischen denenTrapezbleche montiert sind, bestehen. Die für die Erstellung der Siloanlageerforderlichen Teile und Materialien bestellte die Klägerin des Verfahrens einschließlicheiner prüffähigen Statik bei der Beklagten, die die Teile, unter anderem Dämmwände,Stützen und Zugstangen, herstellte und an die Klägerin lieferte. Die Anlage wurde vonder Klägerin in Russland errichtet und aufgebaut. Landgericht und Oberlandesgerichthaben Werkvertragsrecht angewendet und der Klage auf Nacherfüllung, nämlichNeulieferung der gelieferten Teile, stattgegeben.Der BGH hat in dem zitierten Urteil die Klage an das Oberlandesgerichtzurückverwiesen, weil der BGH sich auf den Standpunkt gestellt hat, dass die Klägerindarstellen muss, dass sie ihre nach dem Handelsrecht bestehende Rügepflicht nichtverletzt hat. Dabei hat der BGH den Vertrag, der hier auf die Lieferung der Siloanlagezum festen Einbau gerichtet war, nicht als Werkvertrag, sondern alsWerklieferungsvertrag interpretiert mit der Folge, dass Kaufrecht Anwendung findet. Dabeide Parteien Kaufleute waren, galt auch im Rahmen eines Werklieferungsvertragesgemäß § 381 Abs. 2, § 377 Abs. 1 HGB die Verpflichtung, gelieferte Waren zu

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