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was Recht ist 27.09.2013

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53Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung statt und zwar deswegen, weil durch dieVerschraubung, anders als bei der Verwendung des Montageclips ein selbstständigerGrund geschaffen wird, dass Risse der Tech-Wood-Dielen entstehen können.Der BGH hat in einer neueren Entscheidung vom 23.07.2009 (VII ZR 164/08 )ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Herstellervorgaben dannnicht zu einem Mangel führen, wenn die Vorgaben über die anerkannten Regeln derTechnik hinaus gehen, letztere aber nachweislich erfüllt sind und dieFunktionstauglichkeit des Werkgegenstandes gegeben <strong>ist</strong>.In dieser Entscheidung ging es um die Grundüberholung eines Zwölfzylindergasmotorsan einem Blockheizkraftwerk, die der Unternehmer nicht gemäß den Vorgaben desHerstellers vorgenommen hatte. Er hatte nämlich drei Schrauben, die nachHerstellerangaben getauscht werden mussten, nicht ausgetauscht. Später kam es zueinem Schaden, dessen Ursachen in zwei der hochfesten Befestigungsschrauben lag.Der BGH hat den Werkunternehmer zum Schadensersatz verurteilt, weil er dieHerstellerrichtlinien nicht beachtet hat, denn es habe sich hier um die Sicherheitstechnikgehandelt und deswegen seien die Herstellerrichtlinien zwingend einzuhalten. DieseSicherheitsanforderung fußte nämlich auf der Einschätzung des Herstellers zurGefährdung seines Produktes und der dadurch entstehenden Risiken für den Betriebund die Verkehrssicherheit. Der die Generalüberholung vornehmende Unternehmer darfdann nicht eigenmächtig entscheiden, ob er diese Herstelleranforderungen, die über dieüblichen oder den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Vorkehrungenhinausgehen, einhält oder nicht.Das OLG Hamm hat sich in einem vor kurzem entschiedenen Fall auch mit derNichteinhaltung der Herstellerrichtlinien auseinandergesetzt. Hier ging es darum, dassein bestimmter Fugenmörtel eines Herstellers verwendet wurde. Bei Verarbeitung desMörtels hielt der Unternehmer die Herstellerrichtlinien nicht ein, u.a. wurde der Mörtelnicht maschinell gemischt, so dass die Körnung nicht gleichmäßig verteilt war, und dieMörtelfugen wurden während des Abbindeprozesses nicht gegen Nässe geschützt, <strong>was</strong>zu Ausblühungen in der Fassade geführt hat. Das OLG braucht einen Satz, um das

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