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was Recht ist 27.09.2013

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19gilt, § 640 Abs. 1 S. 2. Auch in diesem Fall muss beachtet werden, dass Vorbehalte, dieerforderlich sind, gemacht werden müssen innerhalb der Fr<strong>ist</strong>, d. h. wenn in derartigenFällen die Abnahmewirkung eintritt, muss rechtzeitig vor Eintritt der Abnahmewirkungein Vertragsstrafenvorbehalt gemacht werden oder beispielsweise der Vorbehaltgemacht werden, dass bekannte Mängel noch gerügt werden. Auch bei Vereinbarungder VOB/B muss dem Auftraggeber eine Fr<strong>ist</strong> gesetzt werden, wenn dieAbnahmewirkung eintreten soll. Der Text <strong>ist</strong> zwar nicht eindeutig, aber die<strong>Recht</strong>sprechung verlangt die Fr<strong>ist</strong>, wenn die Abnahmewirkung eintreten soll. Die in derVOB/B genannte Fr<strong>ist</strong> von 12 Werktagen <strong>ist</strong> lediglich eine Richtschnur. (Ingenstau-Korbion, § 12 Rdn. 27)10. Lösung AusgangsfallKurz zurück zum Ausgangsfall: Nehmen wir an, der Unternehmer hätte die VOB/B inTextform ausgehändigt.Unser Handwerker möchte seine Rechnung natürlich möglichst bald bezahlt haben,deswegen ja der Satz: Handwerkerrechnung, Ohne Abzug sofort zahlbar. Aber: Er hat jain seinem Angebot die VOB Teil B erwähnt und durch Aushändigung des Textes in denVertrag einbezogen. Da er mit seiner Le<strong>ist</strong>ung ja fertig war als er die Rechnunggeschrieben hat, handelt es sich um eine Schlussrechnung und damit gilt § 16 Ziffer 3Nr. 1 VOB. D.h. die Schlusszahlung <strong>ist</strong> alsbald nach Prüfung und Feststellung der vomAuftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 30Werktagen nach Zugang der Schlussrechnung. Die Klausel in § 14 unter demGesichtspunkt einer allgemeinen Geschäftsbedingung <strong>ist</strong> unwirksam, weil sie vomgesetzlichen Leitbild abweicht. D.h., hätte der Auftraggeber die VOB gestellt, würde dieKlausel einer isolierten Inhaltskontrolle nicht standhalten und Fälligkeit vor Ablauf der 30Werktage eintreten. Derjenige, der die Bestimmung im Rahmen einer allgemeinenGeschäftsbedingung stellt, kann sich jedoch nicht auf die Unwirksamkeit der Klauselberufen. Das bedeutet, dass die Rechnung des Handwerkers entgegen dem Inhaltseiner Bestimmung in der Schlussrechnung erst nach 30 Werktagen fällig wird und

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