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was Recht ist 27.09.2013

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28um einen Werkvertrag. Es komme, so der BGH, für die rechtliche Einordnung desVertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertragdarauf an, auf welcher der beiden Le<strong>ist</strong>ungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtungder Schwerpunkt liegt. Dabei <strong>ist</strong> vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes,das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten desgeschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundeneÜbertragung von Eigentum und Besitz auf den "Besteller" im Vordergrund steht und jeweniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldeteMontagele<strong>ist</strong>ung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher <strong>ist</strong> dieAnnahme eines Kaufvertrages mit Montageverpflichtung geboten. Im Ergebnis bedeutetdas, dass der Beklagte den Kaufpreis bezahlen musste, weil durch die Klägerin ebennicht ein Erfolg geschuldet war, sondern lediglich die Lieferung einer Anlage, die demAngebot entsprochen hat. (BGH Urteil vom 03.03.2004 - VIII ZR 76/03)2. MobilheimEine weitere Entscheidung des BGH datiert vom 15.04.2004. (VII ZR 291/03)Hier ging es darum, dass die Klägerin beauftragt war, ein Mobilheim, <strong>was</strong> serienmäßighergestellt wird zu liefern und auf einem vom Erwerber hergestellten Fundamentaufzustellen, so dass das Mobilheim dort auf Dauer verbleiben konnte und sollte. ImRahmen des im Übrigen serienmäßigen Modelles hatte der Erwerber Sonderwünsche,die sich bezogen auf z.B. Wasch- und Spülmaschinenanschlüsse, die vollständigeVerfliesung des Baderaumes, Verstärkung einiger Wände und geänderter Ausführungder Innentüren. Hier steht, so der BGH, im Vordergrund lediglich die Übertragung vonEigentum und Besitz auf die Kläger, sodass ein Werkvertrag nicht zu Stande gekommen<strong>ist</strong> und die Beklagten im Verfahren mit ihren Rügen, nämlich fehlende Dampfsperre,unzureichender Wärmeschutz, Instabilität etc. ausgefallen sind.3. FertiggarageDagegen stellt nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 26.05.1981 20 U 1/81die Lieferung und Montage einer Fertiggarage auf einem vom Besteller vorgefertigten

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