13.07.2015 Aufrufe

was Recht ist 27.09.2013

was Recht ist 27.09.2013

was Recht ist 27.09.2013

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

37aufgepasst. Es kam nämlich dann später zu einem Pauschalfestpreis für einen Vertragüber netto 330.000,00 DM, der gegenüber dem ursprünglichen Angebot eineAbweichung enthielt, die wie folgt lautete: Alle Öffnungen in dem Bauwerk schließenaußer 3 Außentüren inklusive Endbehandlung und Verglasung mit ISO-Normal…“ .Der Arbeitsumfang war bei Abschluss des Vertrages insoweit bekannt, als die Fensternur in den vorhandenen, denkmalgeschützten Gebäudeteilen erneuert werden sollten.Für den Neubauteil lag lediglich ein Übersichtsplan vor, Ausführungszeichnungen gabes erst nach Baubeginn. Der Kläger möchte nunmehr vom Beklagten den Fenstereinbauim Neubau bezahlt bekommen, weil diese angeblich nicht Gegenstand des Vertragesgewesen seien. Dem widerspricht der BGH, in dem er sich auf den Standpunkt stellt,dass von einer Einzelbeschreibung weggegangen worden sei zu einer funktionalenLe<strong>ist</strong>ungsbeschreibung in der Weise, dass alle Öffnungen geschlossen werden müssteneinschließlich Endbehandlung und Verglasung, <strong>was</strong> nicht nur beschreibungstechnischeBedeutung habe, sondern eine Verlagerung des Risikos der Vollständigkeit derBeschreibung auf den Auftragnehmer darstelle, weswegen er auch die Fenster imNeubau schulden würde. Dass es sich hier um ein schlecht kalkulierbares Risiko handeltsei, so der BGH, ohne Bedeutung.4. Funktionaler MangelbegriffMit der funktionalen Le<strong>ist</strong>ungsbeschreibung korrespondiert der funktionaleMangelbegriff. Ein Mangel der Funktionalität des Werkerfolges wird nicht nur beurteilt anHand der Le<strong>ist</strong>ungsbeschreibung und/oder den anerkannten Regeln der Technik. Damiterschöpft sich nämlich nicht die Mangelhaftigkeit eines Werkes, weil der BGH und ihmfolgend die übrige <strong>Recht</strong>sprechung vom sogenannten funktionalen Herstellungsbegriffausgeht. Die Funktionstauglichkeit des Werkes wird entnommen nicht nur aus demLe<strong>ist</strong>ungsverzeichnis, der Le<strong>ist</strong>ungsbeschreibung und den Bauplänen, sondern dadurchbestimmt, welcher Verwendungszweck damit erreicht werden soll und damit welcherLe<strong>ist</strong>ungserfolg damit geschuldet <strong>ist</strong>.Die Le<strong>ist</strong>ungsvereinbarung des Auftragnehmers wird überlagert von derGarantieverpflichtung des Werkunternehmers zur Herstellung des geschuldeten

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!