13.07.2015 Aufrufe

was Recht ist 27.09.2013

was Recht ist 27.09.2013

was Recht ist 27.09.2013

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

30Voraussetzungen ähnelt sich der § 13 Abs. 1 VOB/B der gesetzlichen Regelung des §633 Abs. 2 BGB.Einfach formuliert: Ein Mangel <strong>ist</strong> die Abweichung zwischen Soll und Ist, also dergeschuldeten von der erbrachten Le<strong>ist</strong>ung. Dabei kommt der Festlegung dergeschuldeten Le<strong>ist</strong>ung eine ausschlaggebende Bedeutung zu, denn sie bestimmt denspäteren Mangel oder die nicht fertige Le<strong>ist</strong>ung.2. Le<strong>ist</strong>ungsbeschreibungDie vertraglich geschuldete Beschaffenheit ergibt sich zunächst aus der im Vertrag zumAusdruck gekommenen Beschreibung der Le<strong>ist</strong>ung, also dem Inhalt desLe<strong>ist</strong>ungsverzeichnisses. Das Le<strong>ist</strong>ungsverzeichnis <strong>ist</strong> auch dann maßgeblich, wenn dieLe<strong>ist</strong>ung funktional nicht notwendig <strong>ist</strong>. (BGH-Urteil vom 21.09.2004 - X ZR 244/01)Ein Beispiel hierzu: Der Vertrag sieht einen dreifachen Anstrich der Fassade vor.Technisch notwendig und ausreichend funktional wäre ein zweifacher Anstrich.Gleichwohl muss der Auftragnehmer dreimal anstreichen, andernfalls <strong>ist</strong> seine Le<strong>ist</strong>ungmangelhaft. Diese <strong>Recht</strong>sfolge ergibt sich aus der vertraglich vereinbartenBeschaffenheit, nämlich dreimaliger Anstrich.Ein Auftraggeber bestellt für den Anstrich der Fassade ein helles Grau. DerAuftragnehmer streicht die Fassade weiß. Der Anstrich entspricht den anerkanntenRegeln der Technik und <strong>ist</strong> funktional mängelfrei. Gleichwohl liegt kein optischer Mangelvor, sondern eine mangelhafte Le<strong>ist</strong>ung mit der Folge, dass der Auftragnehmer zurNachbesserung verpflichtet <strong>ist</strong>.Als weiteres Beispiel sei eine Entscheidung des BGH noch zum alten <strong>Recht</strong> zitiert, Urteilvom 09.01.2003 - VII ZR 181/2000. Hier ging es darum, dass in einem Parkhaus lautLe<strong>ist</strong>ungsbeschreibung eine Betondecke vereinbart war mit der Betongüteklasse 35,jedoch lediglich die Betongüteklasse 25 verbaut wurde. Der BGH hat die Fehlerhaftigkeitder Le<strong>ist</strong>ung angenommen, obwohl die anerkannten Regeln der Technik eingehaltenworden sind und durch Gutachten festgestellt worden <strong>ist</strong>, dass die Betongüteklasse 25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!