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was Recht ist 27.09.2013

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92IX.Produkthaftung1. ProdukthaftungsgesetzNach § 1 des Produkthaftungsgesetzes <strong>ist</strong> der Hersteller eines Produktes verpflichtet,dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn durch denFehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt odereine Sache beschädigt wird.Hinsichtlich des Sachschadens macht das Gesetz allerdings eine sehr starkeEinschränkung und Ausnahme, nämlich im Falle einer Sachbeschädigung gilt dies nur,wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andereSache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt undhierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden <strong>ist</strong>.Danach scheidet das Produkthaftungsgesetz für unsere Überlegungen im wesentlichenaus, denn Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz wegen Sachschäden - dass eszu Verletzungen der Gesundheit oder zu Todesfällen kommt im Baubereich schließe ichim Moment aus - können nur bei solchen Gebäuden geltend gemacht werden, dieüberwiegend privat genutzt werden z.B. eine Eigentumswohnungsanlage. (OLGStuttgart Urteil vom 24.09.2009 ZMR 2010 Seite 307 ff.)Hierzu ein Beispiel: Ein privater Bauherr beauftragt mich mit der Geltendmachung vonVorschussansprüchen gegenüber einem Werkunternehmer wegen Mängeln an einerKlinkerfassade. Hier sind Ausblühungen vorhanden. Der Werkunternehmer bietet demBauherrn einen bestimmten Fugenmörtel an, der von der Firma Sakret hergestellt wird.Dieser Fugenmörtel <strong>ist</strong> dem Bauherrn zu teuer, so dass er den gleichen vomWerkunternehmer angebotenen Fugenmörtel selbst bestellt und be<strong>ist</strong>ellt. DerWerkunternehmer beruft sich nun darauf, dass dieser Fugenmörtel, den der Bauherrbeigestellt hat, die Ursache für die Ausblühungen <strong>ist</strong>. Im Rahmen eines von meinemVorgänger eingeleiteten Beweissicherungsverfahrens hat der Sachverständige nachUntersuchung festgestellt, dass der von der Firma Sakret gelieferte Fugenmörtel völligungeeignet <strong>ist</strong> für die Verfugung von Klinkern. Damit wäre vom Grundsatz her einSchadensersatzanspruch gegeben, denn es handelte sich um ein fehlerhaftes Produkt,<strong>was</strong> an einer anderen Stelle, nämlich an der Fassade, einen Schaden verursacht haben

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