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was Recht ist 27.09.2013

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20deswegen nicht sofort bezahlt werden muss. Auch eine Verzinsung der Rechnung trittvor Ablauf der Fr<strong>ist</strong> nicht ein.Nehmen wir an, unser Landschaftsbauer hätte die VOB dem Angebot nicht beigefügt.Dann wäre die VOB nicht vereinbart und es würde BGB gelten. Nachdem derHandwerker fertig <strong>ist</strong>, klingelt er beim Auftraggeber an und zeigt ihm, dass er fertig <strong>ist</strong>.Der Auftraggeber, also hier meine Frau, kommentiert dies damit das sie sagt "sehrschön." Damit <strong>ist</strong> die Le<strong>ist</strong>ung des Auftragnehmers abgenommen und es tritt gemäß §641 BGB Fälligkeit ein, denn dort heißt es: Die Vergütung <strong>ist</strong> bei der Abnahme desWerkes zu entrichten. Es <strong>ist</strong> nicht einmal eine Rechnung oder eine Schlussrechnungerforderlich, sondern lediglich die Abnahme. In diesem Fall hat der Auftragnehmer, alsohier unser Landschaftsbauer, tatsächlich die Möglichkeit, sofort Zahlung zu verlangenund auch innerhalb kurzer Fr<strong>ist</strong> z.B. nach Ablauf von 3 Tagen in Verzug zu setzen unddann Verzugszinsen zu verlangen. Er stellt sich in diesem Fall also wesentlich besserals er stehen würde, wenn er wie hier die VOB vereinbart hat. Er bekommt nämlich 30Werktage früher sein Geld.11. AbrechnungsverhältnisSelbstverständlich gibt es Fälle, in denen ein Vergütungsanspruch auch fällig wird, ohnedass die Abnahme erfolgt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Besteller wegenMängel nur noch Gewährle<strong>ist</strong>ungsansprüche geltend macht, die auf Zahlung gerichtetsind also Schadensersatz und Vorschuss, aber keine Nacherfüllung oderMängelbeseitigung. In diesem Fall gibt es das sogenannte Abrechnungsverhältnis. Das<strong>ist</strong> vom BGH so entschieden worden. Hier war es so, dass restliche Werklohnansprüchevom Unternehmer im Rahmen eines VOB-Vertrages geltend gemacht worden sind.Wegen der Mängel verweigerte der Auftraggeber die Abnahme. Des weiteren rechnet ermit Mängelbeseitigungskosen auf. Die Vorinstanzen hatten die Klage mangels Abnahmeabgewiesen. Die Entscheidung hob der BGH auf und stellte fest, dass die Abnahmenicht mehr verlangt werden könne, weil keine Mängelbeseitigung mehr vomUnternehmer verlangt werde.(BGH VII ZR 315/01)

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