bvwp-2030-referentenentwurf
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Zunächst wurden die bis <strong>2030</strong> notwendigen Erhaltungs- bzw. Ersatzinvestitionen in die bestehenden<br />
Netze der Verkehrsträger Straße, Schiene und Wasserstraße ermittelt und als unverzichtbare Ausgaben in<br />
das verfügbare Gesamtbudget eingestellt. Hierzu wurden Erhaltungsbedarfsprognosen erstellt bzw. für<br />
die Schiene auf Basis der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV) fortgeschrieben. Eine<br />
maßnahmenscharfe Betrachtung der Erhaltungs- bzw. Ersatzinvestitionen im BVWP erfolgte nicht. Das<br />
wichtige Ziel, der Erhaltung bzw. dem Ersatz der Bestandsnetze Vorrang zu geben, wurde umgesetzt.<br />
Im zweiten Schritt war es notwendig, die Mittelaufteilung für Aus- und Neubaumaßnahmen auf die<br />
drei Verkehrsträger zu definieren. Dafür wurde untersucht, wie sich die Gesamtwirkungen des Plans,<br />
z. B. die Summe der CO 2-Emissionen, in Abhängigkeit der Mittelaufteilung verändern. Auf Basis dieser<br />
Analyse wurde die strategische Mittelverteilung des BVWP <strong>2030</strong> festgelegt und jedem Verkehrsträger ein<br />
verfügbares Finanzvolumen für den Aus- und Neubau zugewiesen.<br />
Im dritten Schritt erfolgte die Dringlichkeitseinstufung der einzelnen Projekte bei den einzelnen<br />
Verkehrsträgern. Zunächst wurden hierbei die einzelnen Projekte in Laufende bzw. Fest disponierte und<br />
Neue Vorhaben aufgeteilt. Alle Laufenden und fest disponierten Vorhaben werden so schnell wie möglich<br />
fertiggestellt.<br />
Für die neuen Vorhaben gibt es im BVWP <strong>2030</strong> die Dringlichkeitsstufen Vordringlicher Bedarf (VB) mit<br />
Vordringlicher Bedarf – Engpassbeseitigung (VB-E) sowie Weiterer Bedarf (WB) mit Weiterer<br />
Bedarf mit Planungsrecht (WB*). Es ist vorgesehen, die Vorhaben des VB/VB-E im Geltungszeitraum<br />
des BVWP bis zum Jahr <strong>2030</strong> umzusetzen bzw. zu beginnen. Für Vorhaben des WB werden hingegen<br />
voraussichtlich erst nach <strong>2030</strong> Investitionsmittel zur Verfügung stehen. Die Kriterien zur Einstufung in die<br />
Dringlichkeitskategorien werden im Folgenden erläutert.<br />
Vordringlicher Bedarf (VB) mit Vordringlicher Bedarf - Engpassbeseitigung (VB-E)<br />
Wichtigstes Kriterium für die Einstufung der Vorhaben in die Dringlichkeitskategorie VB/VB-E ist das<br />
Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Innerhalb dieser vordringlichen Projekte sind Vorhaben<br />
mit VB-E gekennzeichnet, die aus fachlicher Sicht eine besonders hohe verkehrliche Bedeutung haben<br />
und deshalb frühzeitig umgesetzt werden sollen. Voraussetzung dafür ist ein in der Regel hohes Nutzen-<br />
Kosten-Verhältnis und ein hoher Beitrag des Vorhabens zur Minderung bzw. Beseitigung von Engpässen.<br />
Projekte werden zudem nur dann in den VB-E eingestuft, wenn sie keine hohe Umweltbetroffenheit<br />
aufweisen bzw. wenn naturschutzfachliche Probleme bereits umfassend in Planfeststellungsverfahren<br />
abgearbeitet wurden. Dies soll dazu beitragen, dass die Vorhaben des VB-E zu einem möglichst frühen<br />
Zeitpunkt des Geltungszeitraums des BVWP <strong>2030</strong> begonnen bzw. umgesetzt werden können.<br />
Die Einstufung von Vorhaben in den VB erfolgte jedoch nicht ausschließlich auf Grundlage der<br />
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Vielmehr werden zahlreiche Vorhaben mit einem vergleichsweise<br />
geringen Nutzen-Kosten-Verhältnis aufgrund ihrer raumordnerischen und/oder städtebaulichen<br />
Bedeutung in den Vordringlichen Bedarf eingestuft. Berücksichtigt werden zudem Synergien zwischen<br />
Erhaltungs- bzw. Ersatz- und Ausbauplanung. Ausbauprojekte, die gleichzeitig zur Beseitigung eines<br />
akuten Erhaltungs- bzw. Ersatzbedarfs beitragen, sollen vorranging umgesetzt werden. Dies erfolgt wie<br />
bei den Kriterien Raumordnung und Städtebau durch die Höherstufung dieser Projekte in den VB, wenn<br />
sie aufgrund ihres Nutzen-Kosten-Verhältnisses (NKV) eigentlich in den WB einzuordnen wären.<br />
Weiterer Bedarf (WB/WB*)<br />
In die Dringlichkeitskategorie WB/WB* werden Vorhaben eingestuft, denen ein grundsätzlicher<br />
verkehrlicher Bedarf zugeschrieben wird, deren Investitionsvolumen jedoch den voraussichtlich bis <strong>2030</strong><br />
zur Verfügung stehenden Finanzrahmen überschreitet. Beim Verkehrsträger Straße sind innerhalb des<br />
Bundesverkehrswegeplan <strong>2030</strong> 11