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bvwp-2030-referentenentwurf

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Ergebnisklasse der Bewertung<br />

je Kriterium<br />

Bewertungspunkte für<br />

Kriterien mit hoher<br />

Gewichtung<br />

(2.1 bis 2.4)<br />

Bewertungspunkte für<br />

Kriterien mit einfacher<br />

Gewichtung<br />

(2.6 bis 2.9)<br />

Hohe Umweltbetroffenheit 5 Punkte 3 Punkte<br />

Mittlere Umweltbetroffenheit 3 Punkte 2 Punkte<br />

Geringe Umweltbetroffenheit 1 Punkt 1 Punkt<br />

Tabelle 20: Bewertungspunkte je Ergebnisklasse, aufgeteilt nach Gewichtung der Kriterien<br />

Anschließend wurden für jedes Projekt die über alle Kriterien hinweg vergebenen Punkte addiert. Die<br />

Summe der erzielten – negativen – Punkte bestimmte die Gesamtbewertung der Projekte: je nach<br />

Punktzahl wurde diesen insgesamt eine „hohe“, „mittlere“ oder „geringe“ Umweltbetroffenheit attestiert.<br />

Wie Tabelle 21 zeigt, führten „hohe“ Umweltauswirkungen in einzelnen Kriterien außerdem mitunter<br />

unabhängig von der Gesamtpunktzahl zu einer Hochstufung der gesamten Umweltbetroffenheit eines<br />

Vorhabens.<br />

Ergebnisklasse<br />

Hohe<br />

Umweltbetroffenheit<br />

Mittlere<br />

Umweltbetroffenheit<br />

Geringe<br />

Umweltbetroffenheit<br />

Kriterienausprägung<br />

22-32 Bewertungspunkte oder<br />

„hohe Umweltbetroffenheit“ bei mind. 2 Kriterien mit hoher Gewichtung oder<br />

„hohe Umweltbetroffenheit“ bei mind. 3 Kriterien mit einfacher Gewichtung<br />

13-21 Bewertungspunkte oder<br />

„hohe Umweltbetroffenheit“ bei mind. 1 Kriterium<br />

8 - 12 Bewertungspunkte<br />

Tabelle 21: Bewertungsrahmen für die Gesamtbewertung der Einzelprojekte<br />

Über die formalisierte Beurteilung hinaus wurde eine ergänzende Plausibilitätsprüfung durchgeführt, die<br />

in Einzelfällen eine Auf- oder Abwertung des formalen Bewertungsergebnisses zur Folge hatte.<br />

Zusätzliche bewertungsrelevante Sachverhalte, die zu einer Änderung der Gesamtumweltbetroffenheit<br />

führten wurden in den Projektdossiers dokumentiert. Als Ursache hierfür kamen z. B. Trassenführungen<br />

in Frage, die nur indirekte Betroffenheiten verursachen oder Vorteile durch eine Bündelung mit<br />

bestehenden Vorbelastungen mit sich bringen. Auch ein sehr hoher Betroffenheitsumfang bei einzelnen<br />

Kriterien konnte sich hier auswirken, ebenso beispielsweise ein fortgeschrittener Planungsstand.<br />

Umweltauswirkungen des Gesamtplans<br />

Der nicht-monetarisierte Umweltbeitrag des Gesamtplans wurde ebenfalls für jedes der Einzelkriterien<br />

bestimmt. Hierbei wurden die von allen Projekten des VB (einschließlich VB-E) in Anspruch genommenen<br />

Ressourcen jeweils ins Verhältnis zu einer Bezugsgröße gesetzt, die aus den geltenden Umweltzielen<br />

abgeleitet wurde. Dazu wurden die insgesamt in Deutschland vorhandenen besonderen Flächen und<br />

Räume (z. B. bei Kriterium 2.1) bzw. bereits bestehende Umwelteingriffe (z. B. bei 2.4.1 a) oder die<br />

Gesamtlänge der betrachteten Projekte (z. B. bei 2.6) herangezogen. Beim Kriterium 2.5 diente wie<br />

beschrieben das Ziel der Bundesregierung zur Begrenzung der Neuinanspruchnahme von Flächen als<br />

Referenz.<br />

Der Grad der Zielerreichung wurde daraufhin für alle Kriterien gemäß den Ergebniskategorien aus Tabelle<br />

22 beurteilt. Bei manchen Kriterien konnten hierbei theoretisch alle fünf Beitragsstufen erreicht werden,<br />

bei anderen Kriterien waren hingegen nur negative bzw. neutrale Beiträge zur Zielerreichung möglich.<br />

Bundesverkehrswegeplan <strong>2030</strong> 64

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