bvwp-2030-referentenentwurf
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Ergebnisklasse der Bewertung<br />
je Kriterium<br />
Bewertungspunkte für<br />
Kriterien mit hoher<br />
Gewichtung<br />
(2.1 bis 2.4)<br />
Bewertungspunkte für<br />
Kriterien mit einfacher<br />
Gewichtung<br />
(2.6 bis 2.9)<br />
Hohe Umweltbetroffenheit 5 Punkte 3 Punkte<br />
Mittlere Umweltbetroffenheit 3 Punkte 2 Punkte<br />
Geringe Umweltbetroffenheit 1 Punkt 1 Punkt<br />
Tabelle 20: Bewertungspunkte je Ergebnisklasse, aufgeteilt nach Gewichtung der Kriterien<br />
Anschließend wurden für jedes Projekt die über alle Kriterien hinweg vergebenen Punkte addiert. Die<br />
Summe der erzielten – negativen – Punkte bestimmte die Gesamtbewertung der Projekte: je nach<br />
Punktzahl wurde diesen insgesamt eine „hohe“, „mittlere“ oder „geringe“ Umweltbetroffenheit attestiert.<br />
Wie Tabelle 21 zeigt, führten „hohe“ Umweltauswirkungen in einzelnen Kriterien außerdem mitunter<br />
unabhängig von der Gesamtpunktzahl zu einer Hochstufung der gesamten Umweltbetroffenheit eines<br />
Vorhabens.<br />
Ergebnisklasse<br />
Hohe<br />
Umweltbetroffenheit<br />
Mittlere<br />
Umweltbetroffenheit<br />
Geringe<br />
Umweltbetroffenheit<br />
Kriterienausprägung<br />
22-32 Bewertungspunkte oder<br />
„hohe Umweltbetroffenheit“ bei mind. 2 Kriterien mit hoher Gewichtung oder<br />
„hohe Umweltbetroffenheit“ bei mind. 3 Kriterien mit einfacher Gewichtung<br />
13-21 Bewertungspunkte oder<br />
„hohe Umweltbetroffenheit“ bei mind. 1 Kriterium<br />
8 - 12 Bewertungspunkte<br />
Tabelle 21: Bewertungsrahmen für die Gesamtbewertung der Einzelprojekte<br />
Über die formalisierte Beurteilung hinaus wurde eine ergänzende Plausibilitätsprüfung durchgeführt, die<br />
in Einzelfällen eine Auf- oder Abwertung des formalen Bewertungsergebnisses zur Folge hatte.<br />
Zusätzliche bewertungsrelevante Sachverhalte, die zu einer Änderung der Gesamtumweltbetroffenheit<br />
führten wurden in den Projektdossiers dokumentiert. Als Ursache hierfür kamen z. B. Trassenführungen<br />
in Frage, die nur indirekte Betroffenheiten verursachen oder Vorteile durch eine Bündelung mit<br />
bestehenden Vorbelastungen mit sich bringen. Auch ein sehr hoher Betroffenheitsumfang bei einzelnen<br />
Kriterien konnte sich hier auswirken, ebenso beispielsweise ein fortgeschrittener Planungsstand.<br />
Umweltauswirkungen des Gesamtplans<br />
Der nicht-monetarisierte Umweltbeitrag des Gesamtplans wurde ebenfalls für jedes der Einzelkriterien<br />
bestimmt. Hierbei wurden die von allen Projekten des VB (einschließlich VB-E) in Anspruch genommenen<br />
Ressourcen jeweils ins Verhältnis zu einer Bezugsgröße gesetzt, die aus den geltenden Umweltzielen<br />
abgeleitet wurde. Dazu wurden die insgesamt in Deutschland vorhandenen besonderen Flächen und<br />
Räume (z. B. bei Kriterium 2.1) bzw. bereits bestehende Umwelteingriffe (z. B. bei 2.4.1 a) oder die<br />
Gesamtlänge der betrachteten Projekte (z. B. bei 2.6) herangezogen. Beim Kriterium 2.5 diente wie<br />
beschrieben das Ziel der Bundesregierung zur Begrenzung der Neuinanspruchnahme von Flächen als<br />
Referenz.<br />
Der Grad der Zielerreichung wurde daraufhin für alle Kriterien gemäß den Ergebniskategorien aus Tabelle<br />
22 beurteilt. Bei manchen Kriterien konnten hierbei theoretisch alle fünf Beitragsstufen erreicht werden,<br />
bei anderen Kriterien waren hingegen nur negative bzw. neutrale Beiträge zur Zielerreichung möglich.<br />
Bundesverkehrswegeplan <strong>2030</strong> 64