Jahresbericht 2015_final_2_web
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erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen<br />
einer Prüfung.<br />
Das TLVwA beabsichtigte deshalb, die Bürgerin kurzfristig<br />
zu einer Kenntnisprüfung vor einer Prüfungskommission bei<br />
der Landesapothekerkammer Thüringen einzuladen und<br />
benannte der Bürgerin auch die beabsichtigten Schwerpunkte<br />
dieser Prüfung. Hierauf hatte sich die Ägypterin<br />
durch den Besuch von begleitenden Unterrichtsveranstaltungen<br />
der Landesapothekerkammer Thüringen hinreichend<br />
vorbereitet, so dass sie der von ihr erstrebten Erteilung<br />
der Approbation als Apothekerin nun zeitnah entgegensehen<br />
konnte.<br />
Im Ergebnis der Bearbeitung der beiden Bürgeranliegen ist<br />
der Bürgerbeauftragte zu der Auffassung gelangt, dass<br />
die Bearbeitung im TLVwA bei der Anerkennung ausländischer<br />
Bildungsabschlüsse durch organisatorische und/oder<br />
personelle Maßnahmen dringend verbessert werden muss.<br />
2. Kostenübernahme für die Mittagsverpflegung von Hortkindern<br />
nur beim Schulhort?<br />
Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nicht aushöhlen!<br />
In der Sache geht es um die Frage, ob Eltern, die SGB-<br />
Leistungen beziehen und deren Kinder an der gemeinschaftlichen<br />
Mittagsverpflegung eines Hortes teilnehmen,<br />
diese ihnen entstehenden Mehrkosten ersetzt bekommen.<br />
Regelfall ist der, dass das Kind diese Mittagsverpflegung<br />
im Schulhort einnimmt. Hier war und ist eine Kostenübernahme<br />
problemlos möglich. Diese Kostenübernahme für<br />
die Mehraufwendungen der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung<br />
war bis zum 31.12.2013 auch dann möglich,<br />
wenn die Kinder das Mittagessen nicht im schuleigenen<br />
Hort einnehmen, sondern in einer von den Eltern gewählten<br />
externen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe<br />
(„Träger der freie Jugendhilfe“). Rechtsgrundlage für diese<br />
Kostenübernahmemöglichkeit waren die §§ 28 Abs. 6 Satz<br />
2, 77 Abs. 11 Satz 4 SGB II i.V.m. § 22 SGB VIII.<br />
Durch eine Änderung der bundesrechtlichen Rechtslage<br />
sind die Kommunen nun aber nicht mehr verpflichtet, die<br />
den Eltern entstehenden Mehraufwendungen der gemeinschaftlichen<br />
Mittagsverpflegung in einem Hort in freier<br />
Trägerschaft zu tragen. Zwar können die Kommunen<br />
diese Kosten als freiwillige Leistung weiter übernehmen,<br />
doch es gibt Städte und Gemeinden, die dies nicht tun.<br />
Aufgrund der Haushaltslage in vielen Kommunen ist damit<br />
zu rechnen, dass diese Praxis zunimmt.<br />
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