Jahresbericht 2015_final_2_web
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Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken<br />
als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen<br />
nachgewiesen werde.<br />
Das Sozialgericht Karlsruhe hat demgegenüber viel geringere<br />
Anforderungen an die Widerlegung der o.g. Vermutung<br />
gestellt und die Auffassung vertreten, die an Waldeigentum<br />
oder sonstige Nutzungsrechte geknüpfte Vermutung<br />
des Bestehens eines forstwirtschaftlichen Unternehmens<br />
sei dann widerlegt, wenn der Betroffene eine forstwirtschaftliche<br />
Nutzung plausibel bestreite. Darüber hinaus<br />
hat das Gericht in seinem Urteil die Rechtsauffassung geäußert,<br />
dass die Begründung einer Versicherungs- und<br />
Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung<br />
allein aufgrund von Waldeigentum oder sonstigem<br />
Nutzungsrecht an einem bewaldeten Grundstück nicht<br />
mit dem Grundgesetz vereinbar sei.<br />
Im Vorfeld hatte sich die Bürgerin bereits mit einer sehr<br />
detaillierten Argumentation an die Berufsgenossenschaft<br />
gewandt. Diese war jedoch bei ihrer Auffassung geblieben.<br />
Der Bürgerbeauftragte regte deshalb als mögliche<br />
Option an, den Erhalt eines entsprechenden Bescheides<br />
von der Berufsgenossenschaft anzustreben und gegen<br />
diesen – bzw. gegen den nächsten Beitragsbescheid –<br />
dann vor dem Sozialgericht zu klagen. Dann könnte für<br />
den konkreten Einzelfall geklärt werden, ob die ausführlichen<br />
Darlegungen der Bürgerin nicht doch ausreichen,<br />
um den vom Gericht geforderten Nachweis zu führen.<br />
Der Bürgerbeauftragte wies die Bürgerin darüber hinaus<br />
daraufhin, dass sie die Möglichkeit habe, sich mit einer<br />
Beschwerde über die von ihr beschriebene Vorgehensweise<br />
der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft an<br />
das Bundesversicherungsamt zu wenden.<br />
Das Bundesversicherungsamt in Bonn ist als selbständige<br />
Bundesoberbehörde nach dem Bundesversicherungsamtsgesetz<br />
errichtet worden und führt u.a. die Aufsicht<br />
über bundesunmittelbare Träger und Einrichtungen der<br />
Sozialversicherung wie z.B. die Sozialversicherung für<br />
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (deren Teil die<br />
Landwirtschaftliche BG ist). Es ist damit der für dieses konkrete<br />
Anliegen richtiger Ansprechpartner.<br />
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