Jahresbericht 2015_final_2_web
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versicherung seines Sohnes als Student in Anbetracht der<br />
Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V 1 nicht mehr möglich<br />
sei. Für den Fall, dass er sich als Student freiwillig weiter<br />
versichern wolle, müsse sich sein Sohn laut Krankenkasse<br />
zu seinen monatlichen Einkünften erklären. Dies hatte der<br />
junge Mann auch getan, in der er der Krankenkasse das<br />
maßgebliche Formular ausgefüllt vorlegte und sich dies<br />
per Eingangsstempel auch quittieren ließ. Dennoch erhielt<br />
er wenig später ein Schreiben seiner Krankenkasse, in dem<br />
behauptet wurde, er habe auf die Bitte, sein Einkommen<br />
nachzuweisen, nicht reagiert. Hierauf stützte die Krankenkasse<br />
sodann die Annahme, die monatlichen beitragspflichtigen<br />
Einnahmen des Studenten lägen über der Beitragsbemessungsgrenze.<br />
In der Beitragsberechnung wurde<br />
der Beitrag dann „aus der Beitragsbemessungsgrenze“<br />
berechnet. Vater und Sohn hinterfragten deshalb die<br />
Richtigkeit dieser Berechnung kritisch und baten den Bürgerbeauftragten,<br />
sie bei der Aufklärung dieses irritierenden<br />
Sachverhaltes zu unterstützen.<br />
Lösungsansatz und Ergebnis: Der Bürgerbeauftragte setzte<br />
sich umgehend mit der Krankenkasse in Verbindung und<br />
konfrontierte sie mit ihrer nicht nachvollziehbaren, widersprüchlichen<br />
Vorgehensweise. Die Krankenkasse prüfte<br />
den Sachverhalt und teilte mit, dass die maßgebliche Einkommenserklärung<br />
des Studenten eingegangen sei. Diese<br />
werde nun zur Beitragsbemessung zu Grunde gelegt, der<br />
Student werde wie bisher weiter versichert. Der Bescheid,<br />
in dem der Beitrag aus der Beitragsbemessungsgrenze<br />
berechnet worden sei, werde zurückgenommen. Dem<br />
Widerspruch werde dadurch abgeholfen. Eine Erklärung<br />
für ihr merkwürdiges Vorgehen lieferte die Krankenkasse<br />
jedoch nicht.<br />
Der Bürger freute sich sehr über dieses Ergebnis und dankte<br />
dem Bürgerbeauftragten für seine schnelle und unbürokratische<br />
Hilfe.<br />
1<br />
Nr. 9: Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben<br />
sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,<br />
wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen<br />
besteht, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung<br />
des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder<br />
nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der<br />
Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen<br />
in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der<br />
Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.<br />
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