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Jahresbericht 2015_final_2_web

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versicherung seines Sohnes als Student in Anbetracht der<br />

Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V 1 nicht mehr möglich<br />

sei. Für den Fall, dass er sich als Student freiwillig weiter<br />

versichern wolle, müsse sich sein Sohn laut Krankenkasse<br />

zu seinen monatlichen Einkünften erklären. Dies hatte der<br />

junge Mann auch getan, in der er der Krankenkasse das<br />

maßgebliche Formular ausgefüllt vorlegte und sich dies<br />

per Eingangsstempel auch quittieren ließ. Dennoch erhielt<br />

er wenig später ein Schreiben seiner Krankenkasse, in dem<br />

behauptet wurde, er habe auf die Bitte, sein Einkommen<br />

nachzuweisen, nicht reagiert. Hierauf stützte die Krankenkasse<br />

sodann die Annahme, die monatlichen beitragspflichtigen<br />

Einnahmen des Studenten lägen über der Beitragsbemessungsgrenze.<br />

In der Beitragsberechnung wurde<br />

der Beitrag dann „aus der Beitragsbemessungsgrenze“<br />

berechnet. Vater und Sohn hinterfragten deshalb die<br />

Richtigkeit dieser Berechnung kritisch und baten den Bürgerbeauftragten,<br />

sie bei der Aufklärung dieses irritierenden<br />

Sachverhaltes zu unterstützen.<br />

Lösungsansatz und Ergebnis: Der Bürgerbeauftragte setzte<br />

sich umgehend mit der Krankenkasse in Verbindung und<br />

konfrontierte sie mit ihrer nicht nachvollziehbaren, widersprüchlichen<br />

Vorgehensweise. Die Krankenkasse prüfte<br />

den Sachverhalt und teilte mit, dass die maßgebliche Einkommenserklärung<br />

des Studenten eingegangen sei. Diese<br />

werde nun zur Beitragsbemessung zu Grunde gelegt, der<br />

Student werde wie bisher weiter versichert. Der Bescheid,<br />

in dem der Beitrag aus der Beitragsbemessungsgrenze<br />

berechnet worden sei, werde zurückgenommen. Dem<br />

Widerspruch werde dadurch abgeholfen. Eine Erklärung<br />

für ihr merkwürdiges Vorgehen lieferte die Krankenkasse<br />

jedoch nicht.<br />

Der Bürger freute sich sehr über dieses Ergebnis und dankte<br />

dem Bürgerbeauftragten für seine schnelle und unbürokratische<br />

Hilfe.<br />

1<br />

Nr. 9: Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben<br />

sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,<br />

wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen<br />

besteht, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung<br />

des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder<br />

nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der<br />

Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen<br />

in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der<br />

Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.<br />

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