Jahresbericht 2015_final_2_web
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Lösungsansatz und Ergebnis: Nach der Sichtung aller Rentenunterlagen<br />
durch den Bürgerbeauftragten konnte die<br />
Annahme der Bürgerin, über weniger Gesamtrente zu verfügen,<br />
entkräftet werden. Der Bürgerbeauftragte begründete<br />
dies gegenüber der Bürgerin in seinen Erläuterungen:<br />
Die Mütterrente soll die soziale Absicherung von Rentnerinnen,<br />
die vor 1992 Kinder bekommen und erzogen haben,<br />
verbessern. Die Mütterrente ist keine ‚eigene‘ Rente,<br />
sondern Bestandteil der Altersrente. Der Bezug der Mütterrente<br />
hat mittelbar auch Auswirkungen auf die Witwenrente.<br />
Denn auf Hinterbliebenenrente wird das Einkommen<br />
des Rentenempfängers angerechnet. Als Einkommen in<br />
diesem Sinne gilt die Altersrente. Wird der festgesetzte<br />
Freibetrag (755,30 Euro alte Bundesländer und 696,70 Euro<br />
neue Bundesländer) überschritten, wird der Betrag, der<br />
den Freibetrag übersteigt, zu 40 Prozent auf die Witwenrente<br />
angerechnet. Diese kann dadurch gemindert werden,<br />
muss aber nicht. Zu diesem Sachverhalt stellte der<br />
Bürgerbeauftragte der Bürgerin ein Informationsblatt der<br />
Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung. Die Tatsache,<br />
dass sich durch den Bezug der Mütterrente gegebenenfalls<br />
die Witwenrente verringert, heißt aber nicht, dass<br />
sich damit auch der gesamte Rentenbetrag vermindert.<br />
Dies macht auch der geschilderte Fall deutlich: In einer<br />
Rechnung schlüsselte der Bürgerbeauftragte der Bürgerin<br />
alle Zahlen aus den vorliegenden Unterlagen auf. Im Ergebnis<br />
konnte er ihr verdeutlichen, dass sie insgesamt über<br />
mehr Rente verfüge, ihre Annahme folglich also nicht zutreffe.<br />
Transparenz, Aufschlüsselung und Sachverhaltserläuterung<br />
haben hier zu Aufklärung der Bürgerin beigetragen.<br />
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