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Jahresbericht 2015_final_2_web

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Lösungsansatz und Ergebnis: Nach der Sichtung aller Rentenunterlagen<br />

durch den Bürgerbeauftragten konnte die<br />

Annahme der Bürgerin, über weniger Gesamtrente zu verfügen,<br />

entkräftet werden. Der Bürgerbeauftragte begründete<br />

dies gegenüber der Bürgerin in seinen Erläuterungen:<br />

Die Mütterrente soll die soziale Absicherung von Rentnerinnen,<br />

die vor 1992 Kinder bekommen und erzogen haben,<br />

verbessern. Die Mütterrente ist keine ‚eigene‘ Rente,<br />

sondern Bestandteil der Altersrente. Der Bezug der Mütterrente<br />

hat mittelbar auch Auswirkungen auf die Witwenrente.<br />

Denn auf Hinterbliebenenrente wird das Einkommen<br />

des Rentenempfängers angerechnet. Als Einkommen in<br />

diesem Sinne gilt die Altersrente. Wird der festgesetzte<br />

Freibetrag (755,30 Euro alte Bundesländer und 696,70 Euro<br />

neue Bundesländer) überschritten, wird der Betrag, der<br />

den Freibetrag übersteigt, zu 40 Prozent auf die Witwenrente<br />

angerechnet. Diese kann dadurch gemindert werden,<br />

muss aber nicht. Zu diesem Sachverhalt stellte der<br />

Bürgerbeauftragte der Bürgerin ein Informationsblatt der<br />

Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung. Die Tatsache,<br />

dass sich durch den Bezug der Mütterrente gegebenenfalls<br />

die Witwenrente verringert, heißt aber nicht, dass<br />

sich damit auch der gesamte Rentenbetrag vermindert.<br />

Dies macht auch der geschilderte Fall deutlich: In einer<br />

Rechnung schlüsselte der Bürgerbeauftragte der Bürgerin<br />

alle Zahlen aus den vorliegenden Unterlagen auf. Im Ergebnis<br />

konnte er ihr verdeutlichen, dass sie insgesamt über<br />

mehr Rente verfüge, ihre Annahme folglich also nicht zutreffe.<br />

Transparenz, Aufschlüsselung und Sachverhaltserläuterung<br />

haben hier zu Aufklärung der Bürgerin beigetragen.<br />

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