Jahresbericht 2015_final_2_web
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BÜRGERANLIEGEN KONKRET<br />
Ausgewählte Einzelfälle nach Sachgebieten<br />
I. Soziales<br />
Arbeitslosengeld II und Erwerbsminderungsrente –<br />
wovon leben, wenn zwischen beiden Leistungen eine<br />
zeitliche Lücke klafft?<br />
Mit dieser existentiellen Frage war ein Bürger konfrontiert,<br />
der vom Jobcenter ALG II erhielt. Nun war ein von ihm<br />
gestellter Antrag zur Weiterbewilligung des ALG II zunächst<br />
schleppend bearbeitet und dann im Ergebnis abgelehnt<br />
worden. Das konnte der Bürger nicht nachvollziehen und<br />
wandte sich daher hilfesuchend an den Bürgerbeauftragten.<br />
Lösungsansatz und Ergebnis: Dieser klärte zunächst mit<br />
Hilfe des Jobcenters den Sachverhalt auf und erläuterte<br />
dem Bürger die Zusammenhänge: Dem Bürger war zwischenzeitlich<br />
eine befristete Erwerbsminderungsrente zugesprochen<br />
worden. Eine solche Rente wegen verminderter<br />
Erwerbsfähigkeit erhalten Personen, die aus gesundheitlichen<br />
Gründen am Tag nicht mehr als 6 Stunden arbeiten<br />
können. Zu unterscheiden ist die Rente wegen voller<br />
und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.<br />
Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Betroffene<br />
wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen<br />
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf nicht<br />
absehbare Zeit nur noch weniger als 3 Stunden täglich<br />
arbeiten können.<br />
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Betroffene<br />
wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare<br />
Zeit nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten können.<br />
Nun kann es aber vorkommen, dass ALG II und EU-Rente<br />
nicht nahtlos ineinander übergehen. Betroffene stehen<br />
dann vor der Frage, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreiten<br />
sollen bzw. ob sie ersatzweise andere Sozialleistungen<br />
beantragen können. Ob man zusätzlich zu einer Erwerbsminderungsrente<br />
noch weitere Leistungen erhalten<br />
kann, ist unterschiedlich geregelt:<br />
<br />
Wurde eine dauerhafte Erwerbsminderung festgestellt,<br />
erhalten Betroffene keine Leistungen nach<br />
dem SGB II, da sie ja eben gerade nicht mehr erwerbsfähig<br />
sind. Gegebenenfalls kann aber ein<br />
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