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Jahresbericht 2015_final_2_web

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BÜRGERANLIEGEN KONKRET<br />

Ausgewählte Einzelfälle nach Sachgebieten<br />

I. Soziales<br />

Arbeitslosengeld II und Erwerbsminderungsrente –<br />

wovon leben, wenn zwischen beiden Leistungen eine<br />

zeitliche Lücke klafft?<br />

Mit dieser existentiellen Frage war ein Bürger konfrontiert,<br />

der vom Jobcenter ALG II erhielt. Nun war ein von ihm<br />

gestellter Antrag zur Weiterbewilligung des ALG II zunächst<br />

schleppend bearbeitet und dann im Ergebnis abgelehnt<br />

worden. Das konnte der Bürger nicht nachvollziehen und<br />

wandte sich daher hilfesuchend an den Bürgerbeauftragten.<br />

Lösungsansatz und Ergebnis: Dieser klärte zunächst mit<br />

Hilfe des Jobcenters den Sachverhalt auf und erläuterte<br />

dem Bürger die Zusammenhänge: Dem Bürger war zwischenzeitlich<br />

eine befristete Erwerbsminderungsrente zugesprochen<br />

worden. Eine solche Rente wegen verminderter<br />

Erwerbsfähigkeit erhalten Personen, die aus gesundheitlichen<br />

Gründen am Tag nicht mehr als 6 Stunden arbeiten<br />

können. Zu unterscheiden ist die Rente wegen voller<br />

und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.<br />

Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Betroffene<br />

wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen<br />

Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf nicht<br />

absehbare Zeit nur noch weniger als 3 Stunden täglich<br />

arbeiten können.<br />

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Betroffene<br />

wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare<br />

Zeit nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten können.<br />

Nun kann es aber vorkommen, dass ALG II und EU-Rente<br />

nicht nahtlos ineinander übergehen. Betroffene stehen<br />

dann vor der Frage, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreiten<br />

sollen bzw. ob sie ersatzweise andere Sozialleistungen<br />

beantragen können. Ob man zusätzlich zu einer Erwerbsminderungsrente<br />

noch weitere Leistungen erhalten<br />

kann, ist unterschiedlich geregelt:<br />

<br />

Wurde eine dauerhafte Erwerbsminderung festgestellt,<br />

erhalten Betroffene keine Leistungen nach<br />

dem SGB II, da sie ja eben gerade nicht mehr erwerbsfähig<br />

sind. Gegebenenfalls kann aber ein<br />

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