Jahresbericht 2015_final_2_web
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Anhaltspunkt liege, so schrieb der AZV zur Begründung<br />
seines Vorgehens weiter, dann vor, wenn der Wasserverbrauch<br />
pro Person/Jahr deutlich unter dem durchschnittlichen<br />
Wasserverbrauch im Verbandsgebiet liege. Diese<br />
Annahme und die daraus resultierende Schätzung bewertete<br />
der Bürger allerdings als „Betrug an den Kunden“.<br />
Der Bürgerbeauftragte prüfte die Angelegenheit. Er kam<br />
zu dem Ergebnis, dass ein unter dem Verbandsdurchschnitt<br />
liegender Wasserverbrauch kein alleiniges Kriterium<br />
für die Annahme sein kann, dass der Wasserzähler den<br />
wirklichen Verbrauch nicht angibt. Eine grundsätzliche<br />
Schätzung in all diesen Fällen ohne nähere Prüfung der<br />
Einzelfallumstände hielt der Bürgerbeauftragte daher für<br />
rechtlich sehr bedenklich. Dies teilte der Bürgerbeauftragte<br />
dem AZV mit und bat nachdrücklich darum, die Gebührenveranlagung<br />
erneut zu prüfen. Mit Erfolg für die<br />
betroffenen Bürger: Der AZV folgte den Bedenken des<br />
Bürgerbeauftragten; nicht zuletzt auch deshalb, weil sich<br />
Mitarbeiter des AZV bei den Bürgern vor Ort ein Bild von<br />
der Wohn- und somit auch der Verbrauchssituation gemacht<br />
hatten. Wegen der Erkenntnisse aus den Vor-Ort-<br />
Terminen und der Argumentation des Bürgerbeauftragten<br />
erstellte der AZV deshalb neue Gebührenbescheide. Diese<br />
berücksichtigten zur Berechnung der Abwassergebühren<br />
nun ausschließlich den vom Wasserzähler angegebenen<br />
und dort abgelesenen Verbrauch.<br />
Alle Betroffenen äußerten sich erleichtert über dieses vom<br />
Bürgerbeauftragten erreichte Ergebnis.<br />
Drei verschiedene Gebühren bei der Abwasserbeseitigung<br />
– was ist da los?<br />
Diese Frage stellte sich eine Bürgerin, deren Grundstück –<br />
wie auch die übrige Ortslage - nicht an das zentrale Kanalnetz<br />
angeschlossen ist. „Trotzdem muss ich drei verschiedene<br />
Abgaben im Bereich Abwasser zahlen!“, beklagte<br />
sich die Bürgerin beim Bürgerbeauftragten, und<br />
zählte auf: „Eine Gebühr für die Leerung der Kleinkläranlage,<br />
eine weitere Gebühr für die Überprüfung dieser Anlage<br />
und schließlich die Abwasserbeseitigungsgebühren<br />
als solche.“ Der Abwasserverband besitze zwar ein Abwasserbeseitigungskonzept,<br />
ein Anschluss an die zentrale<br />
Abwasserbeseitigungsanlage sei jedoch bisher nicht realisiert<br />
und wohl auch demnächst nicht vorgesehen. Ob es,<br />
so die Frage der Bürgerin an den Bürgerbeauftragten, mit<br />
all diesen Gebühren seine Ordnung habe?<br />
Lösungsansatz und Ergebnis: Die Gestaltung der Gebühren<br />
für die Trinkwasserver- und die Abwasserentsorgung ist<br />
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