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Jahresbericht 2015_final_2_web

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Gilt eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auch<br />

für die Mitbewohner?<br />

„Zusammen wohnen – weniger zahlen“. Mit diesem Leitspruch<br />

klärt der Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio<br />

den klaren Vorteil für Wohngemeinschaften auf.<br />

Es gilt: Eine Wohnung – ein Beitrag. Pro Wohnung ist nur ein<br />

Rundfunkbeitrag von 17,50 pro Monat zu entrichten, egal<br />

wie viele Personen dort leben. Was ist jedoch, wenn ein<br />

Mitbewohner, z.B. aufgrund des Bezuges von BAföG, von<br />

der Beitragspflicht befreit ist? Sind dann alle Mitbewohner<br />

befreit?<br />

Nein! Das musste auch ein Bürger im vorliegenden Fall<br />

feststellen. Alle seine Mitbewohner waren aufgrund des<br />

jeweiligen Bezuges von BAföG-<br />

Leistungen von der Rundfunkbeitragspflicht<br />

befreit. Auf Aufforderungen<br />

zur Anmeldung bzw.<br />

Zahlung des Rundfunkbeitrages<br />

hatte er daher nicht reagiert,<br />

zumal viele andere Studenten<br />

ihm so geraten hätten. Die Folge:<br />

Auf Grund der mittlerweile<br />

aufgelaufenen Beitragsrückstände<br />

für die Wohnung stand<br />

der Gerichtsvollzieher vor der<br />

Tür! Der Bürger zahlte deshalb einen Teilbetrag. Da er aber<br />

selbst keine Bafög-Leistungen erhielt, bat er den Bürgerbeauftragten<br />

zu prüfen, ob eine eventuelle Niederschlagung<br />

der Restschulden möglich sei.<br />

Lösungsansatz und Ergebnis: Der Bürgerbeauftragte sagte<br />

dem Bürger eine Sachverhaltsaufklärung in Absprache mit<br />

dem Beitragsservice zu. Er informierte ihn aber vor allem<br />

darüber, dass eine Beitragsbefreiung von Mitbewohnern<br />

einer Wohngemeinschaft nicht automatisch auf alle anderen<br />

„durchschlägt“. Nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages<br />

(RBStV) ist nämlich jeder Bewohner<br />

einer Wohnung Beitragsschuldner, kann also vom Beitragsservice<br />

für den wohnungsbezogenen Beitrag in Anspruch<br />

genommen werden. § 4 Abs. 3 RBStV stellt dann klar, dass<br />

weder eine Beitragsbefreiung noch eine Beitragsermäßigung<br />

automatisch für sämtliche Bewohner einer Wohnung<br />

wirkt. Von der Befreiung oder Ermäßigung werden neben<br />

dem Antragsteller selbst nur dessen Ehegatte, sein eingetragener<br />

Lebenspartner und die weiteren Wohnungsinhaber<br />

(Bewohner der Wohnung) erfasst, die im Bescheid<br />

über die Gewährung von Sozialleistungen nach Abs. 1 als<br />

Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII<br />

berücksichtigt worden sind. Erstreckt sich eine Befreiung<br />

oder Ermäßigung nicht auf sämtliche volljährige Bewohner<br />

einer Wohnung, so hat dies zur Folge, dass dann anstelle<br />

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