09.06.2016 Aufrufe

Jahresbericht 2015_final_2_web

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

echt). Ausländische Mitbürger dürfen eine Ehe in<br />

Deutschland aber grundsätzlich nur dann eingehen, wenn<br />

sie ein sog. Ehefähigkeitszeugnis, ausgestellt von ihrem<br />

Heimatstaat, vorlegen. In dem Ehefähigkeitszeugnis wird<br />

bescheinigt, dass der beabsichtigen Eheschließung nach<br />

den Gesetzen des Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht.<br />

Da viele Staaten ein solches Zeugnis nicht<br />

ausstellen oder die Bescheinigungen nicht den gesetzlichen<br />

Anforderungen in Deutschland entsprechen, bedürfen<br />

Staatsangehörige dieser Staaten dann aber der „Befreiung<br />

von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses“<br />

(§ 1309 BGB 7 ). Für die Erteilung der Befreiung sind die Präsidenten<br />

der Oberlandesgerichte (OLG) zuständig. Die<br />

Schwierigkeit im hier vorliegenden Fall ergab sich nun daraus,<br />

dass dem Antrag zur Befreiung der Beibringung des<br />

Ehefähigkeitszeugnisses verschiedene Urkunden (z.B. Reisepass,<br />

Zivilregisterauszug usw.) im Original beigefügt werden<br />

müssen. Der Bürger aber, der seit geraumer Zeit als<br />

Flüchtling in Thüringen lebt, war hierzu jedoch nicht im<br />

Stande.<br />

Dem Bruder des Betroffenen war es zwar – teilweise unter<br />

erheblicher Gefahr für Leib und Leben - gelungen, einen<br />

Großteil der benötigten Unterlagen in dem von Bürgerkrieg<br />

zermürbten Heimatland zu besorgen, so dass diese<br />

im Original mit einer deutschen Übersetzung und von der<br />

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland legalisiert vorgelegt<br />

werden konnten. Für die Antragstellung beim OLG<br />

fehlte dem Bürger aber noch sein Reisepass. Diesen jedoch<br />

hatte er beim Stellen seines Asylantrages beim Bundesamt<br />

für Migration und Flüchtlinge abgeben müssen.<br />

Vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte<br />

der Bürger deshalb zwar eine beglaubigte Kopie seines<br />

Reisepasses erhalten, zwischenzeitlich war die Gültigkeitsdauer<br />

des Reisepasses aber abgelaufen. Aus diesem<br />

Grund wurde der Antrag auf Befreiung von der Beibringung<br />

des Ehefähigkeitszeugnisses durch das Thüringer<br />

OLG abgelehnt und dem Bürger eine Frist zur Beibringung<br />

eines gültigen Reisepasses eingeräumt.<br />

7<br />

§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer<br />

(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2<br />

des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll<br />

eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber<br />

beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis<br />

entgegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die von einer<br />

anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen<br />

Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten<br />

seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben,<br />

ist diese maßgebend.<br />

(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in<br />

dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz<br />

hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im<br />

Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse<br />

im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen<br />

anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.<br />

88

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!