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Jahresbericht 2015_final_2_web

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Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII bestehen.<br />

<br />

<br />

Wurde die Erwerbsminderungsrente zeitlich befristet<br />

bewilligt, können zusätzlich Leistungen zur Sicherung<br />

des Lebensunterhalts in Form von Sozialgeld beantragt<br />

werden, wenn der Betroffene Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft<br />

ist. Die Rente wird dann aber als<br />

Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet.<br />

Erhält jemand aber Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,<br />

besteht grundsätzlich ein Anspruch auf<br />

Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Allerdings wird<br />

eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als<br />

Einkommen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II<br />

angerechnet.<br />

Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit kann also dazu führen,<br />

dass man Erwerbsminderungsrente, jedoch kein ALG II<br />

mehr erhält. Und in einer entsprechenden Übergangszeit<br />

besteht ggf. ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter<br />

bzw. bei Erwerbsunfähigkeit nach dem SGB XII, die beim<br />

zuständigen Sozialamt beantragt werden kann.<br />

Mit diesen Informationen konnte der Bürgerbeauftragte<br />

den Bürger an die nunmehr für sein Anliegen richtige Stelle,<br />

hier das Sozialamt, lotsen.<br />

Fehlende Nachweise über Beitragszahlungen – was nun?<br />

Lücken oder falsche Daten im Rentenkonto können bares<br />

Geld kosten. Denn das Versicherungskonto ist die Berechnungsgrundlage<br />

für die spätere Rente. Was aber, wenn<br />

entsprechende Unterlagen abhandengekommen sind<br />

und Beitragszahlungen somit nicht nachgewiesen werden<br />

können?<br />

Dieses Problem war Gegenstand eines Anliegens, das ein<br />

Bürger an den Bürgerbeauftragten herangetragen hatte.<br />

Der Bürger bat ihn, bei der Klärung der Frage behilflich zu<br />

sein, ob die Deutsche Rentenversicherung Bund oder die<br />

DRV Mitteldeutschland noch Unterlagen über seine geleisteten<br />

Beitragszahlungen Anfang der 90iger Jahre haben.<br />

Lösungsansatz und Ergebnis: Im ersten Schritt wandte sich<br />

der Bürgerbeauftragte an die Deutschen Rentenversicherung,<br />

erzielte Klarheit für den Bürger und klärte ihn über<br />

das Verfahren der Beitragszahlungen und Nachweise Anfang<br />

der 90iger Jahre auf:<br />

In der ehemaligen DDR gab es kein Meldeverfahren zur<br />

Sozialversicherung. Hier wurde die Beitragszahlung bis 1991<br />

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