Jahresbericht 2015_final_2_web
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ten kommen z. B. die Personalkosten und die Unterhaltungs-<br />
und Instandsetzungskosten in Betracht. Die Möglichkeit<br />
der Erhebung von Grundgebühren sieht das Thüringer<br />
Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in § 12 Abs. 2<br />
ausdrücklich vor.<br />
Die Höhe der Leistungsgebühr richtet sich nach dem Umfang,<br />
in dem die öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen<br />
wird, und kann auf zweierlei Weise bestimmt<br />
werden: Durch den sog. Wirklichkeits- und den Wahrscheinlichkeitsmaßstab.<br />
Wirklichkeitsmaßstab bedeutet,<br />
dass die in Anspruch genommene Leistung exakt gemessen<br />
und berechnet wird, z. B. der Wasserverbrauch über<br />
den Wasserzähler. Hingegen ist es zulässig, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab<br />
anzuwenden, wenn eine genaue<br />
Feststellung der tatsächlichen Leistung unmöglich oder<br />
unverhältnismäßig schwierig, insbesondere mit hohen Kosten,<br />
verbunden wäre. Die Gebühr muss aber trotzdem<br />
dem Ausmaß der Benutzung im Großen und Ganzen entsprechen.<br />
Während bei den Wassergebühren in aller Regel<br />
der Wirklichkeitsmaßstab zur Anwendung kommt, weil<br />
der Wasserzähler den Verbrauch exakt messen kann, wird<br />
zur Bemessung der Abwassergebühr ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab,<br />
hier der sog. Frischwassermaßstab, verwendet.<br />
Er beruht auf der allgemeinen Erfahrung, dass die auf<br />
einem Grundstück bezogene Wassermenge – bis auf eine<br />
zu vernachlässigende Verdunstungsmenge – wieder in<br />
irgendeiner Form den Entwässerungsanlagen zugeführt<br />
wird, wobei für nachweisbar nicht eingeleitete Wassermengen<br />
(z. B. Gartenteichbefüllung) Minderungen vorgenommen<br />
werden. Das heißt: Bezogene Wassermenge =<br />
Abwassermenge.<br />
Wenn jemand auf seinem Grundstück eine Kleinkläranlage<br />
hat, fallen dann also tatsächlich drei verschiedene<br />
Gebühren an: 1. Jene für die Entsorgung und umweltgerechte<br />
Behandlung des Fäkalschlammes in der zentralen<br />
Kläranlage des Zweckverbandes. Denn auf Grund des<br />
Anschluss- und Benutzungszwangs ist der Betreiber einer<br />
Kleinkläranlage verpflichtet, dem Zweckverband den anfallenden<br />
Fäkalschlamm zur weiteren Behandlung zu überlassen.<br />
2. Die Gebühr für die regelmäßige Kontrolle einer<br />
Grundstückskläranlage erfolgt auf der Grundlage von § 7<br />
der Thüringer Kleinkläranlagenverordnung. Die Höhe der<br />
dafür geltend gemachten Verwaltungsgebühren und<br />
Auslagen ist in der Thüringer Verwaltungskostenordnung<br />
für den Geschäftsbereich des damaligen Ministeriums für<br />
Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz geregelt.<br />
3. Die Gebühr für die Einleitung des - vorgeklärten -<br />
Abwassers in einen Vorfluter bzw. das zentrale Kanalnetz.<br />
Die Höhe dieser Einleitungsgebühren ist in der jeweiligen<br />
Gebührensatzung des Zweckverbandes festgeschrieben<br />
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