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Jahresbericht 2015_final_2_web

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ten kommen z. B. die Personalkosten und die Unterhaltungs-<br />

und Instandsetzungskosten in Betracht. Die Möglichkeit<br />

der Erhebung von Grundgebühren sieht das Thüringer<br />

Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in § 12 Abs. 2<br />

ausdrücklich vor.<br />

Die Höhe der Leistungsgebühr richtet sich nach dem Umfang,<br />

in dem die öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen<br />

wird, und kann auf zweierlei Weise bestimmt<br />

werden: Durch den sog. Wirklichkeits- und den Wahrscheinlichkeitsmaßstab.<br />

Wirklichkeitsmaßstab bedeutet,<br />

dass die in Anspruch genommene Leistung exakt gemessen<br />

und berechnet wird, z. B. der Wasserverbrauch über<br />

den Wasserzähler. Hingegen ist es zulässig, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab<br />

anzuwenden, wenn eine genaue<br />

Feststellung der tatsächlichen Leistung unmöglich oder<br />

unverhältnismäßig schwierig, insbesondere mit hohen Kosten,<br />

verbunden wäre. Die Gebühr muss aber trotzdem<br />

dem Ausmaß der Benutzung im Großen und Ganzen entsprechen.<br />

Während bei den Wassergebühren in aller Regel<br />

der Wirklichkeitsmaßstab zur Anwendung kommt, weil<br />

der Wasserzähler den Verbrauch exakt messen kann, wird<br />

zur Bemessung der Abwassergebühr ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab,<br />

hier der sog. Frischwassermaßstab, verwendet.<br />

Er beruht auf der allgemeinen Erfahrung, dass die auf<br />

einem Grundstück bezogene Wassermenge – bis auf eine<br />

zu vernachlässigende Verdunstungsmenge – wieder in<br />

irgendeiner Form den Entwässerungsanlagen zugeführt<br />

wird, wobei für nachweisbar nicht eingeleitete Wassermengen<br />

(z. B. Gartenteichbefüllung) Minderungen vorgenommen<br />

werden. Das heißt: Bezogene Wassermenge =<br />

Abwassermenge.<br />

Wenn jemand auf seinem Grundstück eine Kleinkläranlage<br />

hat, fallen dann also tatsächlich drei verschiedene<br />

Gebühren an: 1. Jene für die Entsorgung und umweltgerechte<br />

Behandlung des Fäkalschlammes in der zentralen<br />

Kläranlage des Zweckverbandes. Denn auf Grund des<br />

Anschluss- und Benutzungszwangs ist der Betreiber einer<br />

Kleinkläranlage verpflichtet, dem Zweckverband den anfallenden<br />

Fäkalschlamm zur weiteren Behandlung zu überlassen.<br />

2. Die Gebühr für die regelmäßige Kontrolle einer<br />

Grundstückskläranlage erfolgt auf der Grundlage von § 7<br />

der Thüringer Kleinkläranlagenverordnung. Die Höhe der<br />

dafür geltend gemachten Verwaltungsgebühren und<br />

Auslagen ist in der Thüringer Verwaltungskostenordnung<br />

für den Geschäftsbereich des damaligen Ministeriums für<br />

Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz geregelt.<br />

3. Die Gebühr für die Einleitung des - vorgeklärten -<br />

Abwassers in einen Vorfluter bzw. das zentrale Kanalnetz.<br />

Die Höhe dieser Einleitungsgebühren ist in der jeweiligen<br />

Gebührensatzung des Zweckverbandes festgeschrieben<br />

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