Jahresbericht 2015_final_2_web
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gibt oder ob eventuell Unterstützung durch das Sozialamt<br />
möglich ist.<br />
Lösungsansatz und Ergebnis: Der Bürgerbeauftragte informierte<br />
den Bürger darüber, dass die Gebühr für die Ausstellung<br />
eines Personalausweises in der Personalausweisgebührenverordnung<br />
geregelt ist. Diese besagt auch,<br />
dass die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen<br />
werden kann, wenn die Person bedürftig ist. Bis 2011<br />
galt derjenige als bedürftig, der z.B. Anspruch auf Grundsicherung<br />
nach dem Sozialgesetzbuch II hatte. Seit 2011<br />
werden allerdings die Gebühren für den Personalausweis<br />
in den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für<br />
andere Dienstleistungen berücksichtigt. Das heißt: die Gebühr<br />
für die Ausstellung eines Personalausweises ist in den<br />
Regelleistungen mit monatlich 0,25 Euro enthalten (daraus<br />
ergeben sich 3 Euro im Jahr und für die Gültigkeitsdauer<br />
des Personalausweises 30 Euro).<br />
…so konnte die Auskunft<br />
des Bürgerbeauftragten Das Jobcenter kann allerdings in Höhe der<br />
dennoch den Sachverhalt<br />
aufklären und zur lung ein Darlehen gewähren. Voraussetzung<br />
notwendigen Kosten für die Ausweiserstel-<br />
Akzeptanz der Situation ist aber, dass die Kosten aus baren Mitteln<br />
beitragen.<br />
nicht erbracht werden können. Das Darlehen<br />
wird dann ab dem Folgemonat der<br />
Auszahlung in Höhe von 10 Prozent der maßgeblichen Regelleistungen<br />
durch Einbehalt vom ALG II getilgt.<br />
Wenn auch der Inhalt der Information nicht das vom Bürger<br />
gewünschte Ergebnis hatte, so konnte die Auskunft<br />
des Bürgerbeauftragten dennoch den Sachverhalt aufklären<br />
und zur Akzeptanz der Situation beitragen.<br />
Merkwürdigkeiten bei der Krankenkasse:<br />
Student zweifelt Richtigkeit seiner Beiträge in der freiwilligen<br />
Krankenversicherung an – zu Recht!<br />
Mit Ende des 14. Fachsemesters oder mit dem Ende des<br />
Semesters, in das der 30. Geburtstag fällt, endet die studentische<br />
Krankenversicherung. Studenten, die das 14.<br />
Fachsemester oder das 30. Lebensjahr vollendet haben,<br />
müssen sich dann grundsätzlich freiwillig versichern. Ist absehbar,<br />
dass diese Grenze demnächst überschritten wird,<br />
sollten sich Studierende von ihrer Krankenkasse beraten<br />
lassen, wie es dann weitergehen kann.<br />
Im konkreten Fall wandte sich der Vater eines Studenten<br />
an den Bürgerbeauftragten. Er teilte mit, dass eine Weiter-<br />
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