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Jahresbericht 2015_final_2_web

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gibt oder ob eventuell Unterstützung durch das Sozialamt<br />

möglich ist.<br />

Lösungsansatz und Ergebnis: Der Bürgerbeauftragte informierte<br />

den Bürger darüber, dass die Gebühr für die Ausstellung<br />

eines Personalausweises in der Personalausweisgebührenverordnung<br />

geregelt ist. Diese besagt auch,<br />

dass die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen<br />

werden kann, wenn die Person bedürftig ist. Bis 2011<br />

galt derjenige als bedürftig, der z.B. Anspruch auf Grundsicherung<br />

nach dem Sozialgesetzbuch II hatte. Seit 2011<br />

werden allerdings die Gebühren für den Personalausweis<br />

in den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für<br />

andere Dienstleistungen berücksichtigt. Das heißt: die Gebühr<br />

für die Ausstellung eines Personalausweises ist in den<br />

Regelleistungen mit monatlich 0,25 Euro enthalten (daraus<br />

ergeben sich 3 Euro im Jahr und für die Gültigkeitsdauer<br />

des Personalausweises 30 Euro).<br />

…so konnte die Auskunft<br />

des Bürgerbeauftragten Das Jobcenter kann allerdings in Höhe der<br />

dennoch den Sachverhalt<br />

aufklären und zur lung ein Darlehen gewähren. Voraussetzung<br />

notwendigen Kosten für die Ausweiserstel-<br />

Akzeptanz der Situation ist aber, dass die Kosten aus baren Mitteln<br />

beitragen.<br />

nicht erbracht werden können. Das Darlehen<br />

wird dann ab dem Folgemonat der<br />

Auszahlung in Höhe von 10 Prozent der maßgeblichen Regelleistungen<br />

durch Einbehalt vom ALG II getilgt.<br />

Wenn auch der Inhalt der Information nicht das vom Bürger<br />

gewünschte Ergebnis hatte, so konnte die Auskunft<br />

des Bürgerbeauftragten dennoch den Sachverhalt aufklären<br />

und zur Akzeptanz der Situation beitragen.<br />

Merkwürdigkeiten bei der Krankenkasse:<br />

Student zweifelt Richtigkeit seiner Beiträge in der freiwilligen<br />

Krankenversicherung an – zu Recht!<br />

Mit Ende des 14. Fachsemesters oder mit dem Ende des<br />

Semesters, in das der 30. Geburtstag fällt, endet die studentische<br />

Krankenversicherung. Studenten, die das 14.<br />

Fachsemester oder das 30. Lebensjahr vollendet haben,<br />

müssen sich dann grundsätzlich freiwillig versichern. Ist absehbar,<br />

dass diese Grenze demnächst überschritten wird,<br />

sollten sich Studierende von ihrer Krankenkasse beraten<br />

lassen, wie es dann weitergehen kann.<br />

Im konkreten Fall wandte sich der Vater eines Studenten<br />

an den Bürgerbeauftragten. Er teilte mit, dass eine Weiter-<br />

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