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Jahresbericht 2015_final_2_web

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hungsweise erzogen hat. Dabei werden zunächst die Kindererziehungszeiten<br />

der leiblichen Mutter automatisch zugerechnet.<br />

Aus diesem Grund kann die Mütterrente für<br />

Väter nicht einfach eingerichtet werden. Vielmehr muss<br />

der gesamte Anspruch auf die Anrechnung der Erziehungszeiten<br />

für ein Kind übertragen werden.<br />

Ohne die Einwilligung der leiblichen Mutter gibt es somit<br />

keine Entgeltpunkte oder Mütterrente für Väter. Der Anspruch<br />

muss bei der Deutschen Rentenversicherung in einer<br />

gemeinschaftlichen Erklärung von Mutter und Vater<br />

übertragen werden. Alternativ kann zum Beispiel ein Vater<br />

die Zeiten bei der Rentenversicherung auch einfordern.<br />

Dazu muss er nachweisen, dass er tatsächlich mit der Erziehung<br />

in den ersten 24 Kalendermonaten nach der Geburt<br />

betraut war. Für die Eltern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

der Mütterrente bereits eine Rente beziehen,<br />

erhält der Elternteil den pauschalen Rentenzuschlag, dem<br />

die Kindererziehungszeit bisher zugeordnet wurde. Eine<br />

weitergehende Aufteilung der Entgeltpunkte aus Erziehungszeiten<br />

(z.B. je 12 Monate der Mutter und dem Vater<br />

zuzuordnen) ist nicht möglich. Der gesamte Anspruch auf<br />

Anrechnung von Kindererziehungszeiten muss pro Kind bei<br />

einer Person liegen. Auch ist eine rückwirkende Übertragung,<br />

weil zum Beispiel die Kindsmutter verstorben ist oder<br />

die Eltern geschieden wurden, mit Rücksicht auf die verwaltungspraktische<br />

Handhabbarkeit und vor allem den<br />

Aspekt der Rechtssicherheit nicht vorgesehen.<br />

Anderenfalls würde in dem Fall, dass derjenige verstirbt,<br />

dem die Kindererziehungszeiten gutgeschrieben wurden,<br />

der Überlebende diese Zeiten dann auf sich überleiten<br />

können und so gleichsam automatisch zu dem damit verbundenen<br />

rentenrechtlichen Vorteil gelangen. Das dies so<br />

nicht gewollt sein kann und auch nicht vertretbar wäre, ist<br />

nach Ansicht des Bürgerbeauftragten offensichtlich.<br />

Im vorliegenden Fall wurde dem Vater nach der Scheidung<br />

das Sorgerecht zugesprochen. Zu diesem Zeitpunkt<br />

war der Sohn jedoch schon vier Jahre alt. Die für die Rente<br />

anrechenbare Kindererziehungszeit umfasst jedoch nur<br />

die ersten zwei Lebensjahre eines Kindes. In den ersten<br />

zwei Lebensjahren des Sohnes war der Vater jedoch noch<br />

mit der Mutter verheiratet und beide Eltern haben den<br />

Sohn gemeinsam erzogen. Erziehen Mutter und Vater ihr<br />

Kind gemeinsam, ohne dass der Erziehungsanteil eines Elternteils<br />

überwiegt, wird rentenversicherungsrechtlich<br />

grundsätzlich der Mutter die Kindererziehungszeit angerechnet.<br />

So war es auch bei dem Bürger. Deshalb waren<br />

dem Rentenversicherungskonto seiner geschiedenen Frau<br />

für den Sohn bereits vor Einführung der Mütterrente 12<br />

Monate Kindererziehungszeit angerechnet worden.<br />

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