Jahresbericht 2015_final_2_web
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hungsweise erzogen hat. Dabei werden zunächst die Kindererziehungszeiten<br />
der leiblichen Mutter automatisch zugerechnet.<br />
Aus diesem Grund kann die Mütterrente für<br />
Väter nicht einfach eingerichtet werden. Vielmehr muss<br />
der gesamte Anspruch auf die Anrechnung der Erziehungszeiten<br />
für ein Kind übertragen werden.<br />
Ohne die Einwilligung der leiblichen Mutter gibt es somit<br />
keine Entgeltpunkte oder Mütterrente für Väter. Der Anspruch<br />
muss bei der Deutschen Rentenversicherung in einer<br />
gemeinschaftlichen Erklärung von Mutter und Vater<br />
übertragen werden. Alternativ kann zum Beispiel ein Vater<br />
die Zeiten bei der Rentenversicherung auch einfordern.<br />
Dazu muss er nachweisen, dass er tatsächlich mit der Erziehung<br />
in den ersten 24 Kalendermonaten nach der Geburt<br />
betraut war. Für die Eltern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />
der Mütterrente bereits eine Rente beziehen,<br />
erhält der Elternteil den pauschalen Rentenzuschlag, dem<br />
die Kindererziehungszeit bisher zugeordnet wurde. Eine<br />
weitergehende Aufteilung der Entgeltpunkte aus Erziehungszeiten<br />
(z.B. je 12 Monate der Mutter und dem Vater<br />
zuzuordnen) ist nicht möglich. Der gesamte Anspruch auf<br />
Anrechnung von Kindererziehungszeiten muss pro Kind bei<br />
einer Person liegen. Auch ist eine rückwirkende Übertragung,<br />
weil zum Beispiel die Kindsmutter verstorben ist oder<br />
die Eltern geschieden wurden, mit Rücksicht auf die verwaltungspraktische<br />
Handhabbarkeit und vor allem den<br />
Aspekt der Rechtssicherheit nicht vorgesehen.<br />
Anderenfalls würde in dem Fall, dass derjenige verstirbt,<br />
dem die Kindererziehungszeiten gutgeschrieben wurden,<br />
der Überlebende diese Zeiten dann auf sich überleiten<br />
können und so gleichsam automatisch zu dem damit verbundenen<br />
rentenrechtlichen Vorteil gelangen. Das dies so<br />
nicht gewollt sein kann und auch nicht vertretbar wäre, ist<br />
nach Ansicht des Bürgerbeauftragten offensichtlich.<br />
Im vorliegenden Fall wurde dem Vater nach der Scheidung<br />
das Sorgerecht zugesprochen. Zu diesem Zeitpunkt<br />
war der Sohn jedoch schon vier Jahre alt. Die für die Rente<br />
anrechenbare Kindererziehungszeit umfasst jedoch nur<br />
die ersten zwei Lebensjahre eines Kindes. In den ersten<br />
zwei Lebensjahren des Sohnes war der Vater jedoch noch<br />
mit der Mutter verheiratet und beide Eltern haben den<br />
Sohn gemeinsam erzogen. Erziehen Mutter und Vater ihr<br />
Kind gemeinsam, ohne dass der Erziehungsanteil eines Elternteils<br />
überwiegt, wird rentenversicherungsrechtlich<br />
grundsätzlich der Mutter die Kindererziehungszeit angerechnet.<br />
So war es auch bei dem Bürger. Deshalb waren<br />
dem Rentenversicherungskonto seiner geschiedenen Frau<br />
für den Sohn bereits vor Einführung der Mütterrente 12<br />
Monate Kindererziehungszeit angerechnet worden.<br />
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