09.06.2016 Aufrufe

Jahresbericht 2015_final_2_web

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ten an öffentlichen Flächen in zunehmendem Umfang auf<br />

Anlieger zu übertragen. Dieser Versuchung erlagen im Berichtszeitraum<br />

auch zwei Thüringer Gemeinden: Durch eine<br />

entsprechende Bestimmung in ihrer Straßenreinigungssatzung<br />

bezogen sie kommunale Grünflächen, die sich vor<br />

den jeweiligen Anliegergrundstücken zwischen Gehweg<br />

und Straße befanden, kurzerhand in den von den Anliegern<br />

zu reinigenden Bereich mit ein und legten den Anwohnern<br />

entsprechende Mäh- und Grünschnittarbeiten<br />

auf. Hiergegen wandten sich mehrere Anlieger und baten<br />

den Bürgerbeauftragten um Hilfe.<br />

Dieser klärte die Rechtslage: Satzungsgebung gehört zwar<br />

unzweifelhaft zum Bereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie<br />

und die Kommunen besitzen im Rahmen<br />

der ihnen zukommenden Satzungsautonomie bei der inhaltlichen<br />

Gestaltung ihrer Satzungen einen großen Einschätzungs-,<br />

Wertungs- und Gestaltungsspielraum. Satzungsgebung<br />

stellt jedoch materiell Verwaltungstätigkeit<br />

dar und ist deshalb allen Bindungen der Verwaltung i. S. d.<br />

Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG) unterworfen. Aus<br />

dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich insoweit auch, dass<br />

Satzungen den Erfordernissen der Rechtsrichtigkeit genügen<br />

müssen.<br />

Sowohl die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung<br />

als auch die juristische Fachliteratur gehen in der gegebenen<br />

Konstellation jedoch übereinstimmend davon aus,<br />

dass sich die Ermächtigung in den Straßengesetzen der<br />

Länder zur Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger<br />

nur auf Reinigungsarbeiten bezieht. Reinigung bedeutet<br />

aber die Beseitigung von nicht auf eine Straße/einen<br />

Gehweg gehörenden Stoffen. Mäh- oder Grünschnittarbeiten<br />

auf straßennahen kommunalen Flächen<br />

sind demgegenüber Pflegearbeiten. Diese dürfen nicht<br />

auf die Anlieger übertragen werden, sondern müssen von<br />

der Gemeinde selbst erledigt werden!<br />

Mit der dargelegten Argumentation wandte sich der Bürgerbeauftragte<br />

daher an beide Gemeinden und regte<br />

dringend entsprechende Satzungsänderungen an. Auf<br />

Grund dieser Intervention änderte eine der beiden Gemeinden<br />

bereits ihre Straßenreinigungssatzung. Die Anwohner,<br />

die sich an den Bürgerbeauftragten gewandt<br />

hatten, waren froh, nun nicht mehr auch noch den gemeindlichen<br />

Rasen mit mähen zu müssen.<br />

Die Entscheidungsfindung in der zweiten betroffenen Gemeinde<br />

war zum Ende des Berichtsjahres zwar noch nicht<br />

abgeschlossen. Aber der Bürgerbeauftragte hofft auch in<br />

diesem Fall auf eine rechtskonforme Lösung!<br />

74

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!