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Jahresbericht 2015_final_2_web

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entsprechenden Nachweis beim Beitragsservice ein, das<br />

Konto wurde abgemeldet. „Ohne Sie wäre das sicherlich<br />

nicht möglich gewesen“, bedankte sich die Bürgerin beim<br />

Bürgerbeauftragten. Ihrem Anliegen konnte damit vollumfänglich<br />

abgeholfen werden.<br />

Rundfunkbeitrag doppelt gezahlt<br />

Auch für Wohngemeinschaften mit mehreren Mitbewohnern<br />

gilt laut der Neuregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages,<br />

dass der Rundfunkbeitrag wohnungsbezogen<br />

und nicht für die dort benutzten Rundfunkgeräte<br />

erhoben wird. Gut, wenn man sich in einer Wohngemeinschaft<br />

den Rundfunkbeitrag teilen kann. Schlecht, wenn<br />

der eine Bewohner vom anderen nicht weiß, dass er den<br />

Beitrag bereits für die Wohnung entrichtet. Genau das war<br />

aber bei drei Studenten der Fall. Einer von ihnen bat deshalb<br />

den Bürgerbeauftragten, hier vermittelnd zwischen<br />

ihm und dem Rundfunkbeitragsservice tätig zu werden mit<br />

dem Ziel, die offene Beitragsforderung abzuwenden und<br />

den doppelt gezahlten Rundfunkbeitrag zurück zu erhalten.<br />

Weiter bat er, das unter seinem Namen laufende Beitragskonto<br />

für die Wohnung abzumelden, da bereits eines<br />

für diese Wohnung existiere. Seine Versuche, die Sache zu<br />

klären, waren ergebnislos geblieben.<br />

Lösungsansatz und Ergebnis: Der Bürgerbeauftragte konfrontierte<br />

den Beitragsservice mit dem Sachverhalt und<br />

bat um Lösungsmöglichkeiten in dem Fall. In einem<br />

Schreiben bestätigte der Beitragsservice die versehentlich<br />

doppelte Anmeldung der Wohnung. Da für diese Wohnung<br />

also bereits der Rundfunkbeitrag gezahlt werde,<br />

sichere der Beitragsservice zu, die auf den Bürger laufende<br />

Anmeldung zu stornieren. Die übersandten Zahlungsaufforderungen<br />

wären damit ebenfalls gegenstandslos.<br />

Was die bereits geleisteten Rundfunkbeiträge betraf, waren<br />

dem Beitragsservice jedoch „die Hände gebunden“.<br />

Denn § 14 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag regelt<br />

eine zweijährige Ausschlussfrist für die Geltendmachung<br />

von Ansprüchen auf Erstattung von Rundfunkbeiträgen.<br />

Da diese Frist hier überschritten sei, sei eine Erstattung in<br />

diesem Fall nicht möglich.<br />

Die Bemessung der Frist (nur zwei Jahre) dient dazu, dass<br />

die Rundfunkanstalten möglichst schnell Klarheit über den<br />

Umfang möglicher Erstattungsansprüche haben.<br />

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