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Jahresbericht 2015_final_2_web

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gereicht werden müssten und warum nicht gleich die Förderung<br />

bewilligt werden könne. Im konkreten Fall beabsichtigte<br />

die Bürgerin infolge einer dahingehenden Sanierungsanordnung<br />

der Unteren Wasserbehörde, eine vollbiologische<br />

Kleinkläranlage errichten zu lassen. Für diese<br />

Neubauten bzw. Nachrüstungen der Anlagen bietet der<br />

Freistaat Thüringen das Förderprogramm „Förderung von<br />

Kleinkläranlagen (KKA)“ an, welches über die Thüringer<br />

Aufbaubank (TAB) abgewickelt wird. Diese stimmte einem<br />

förderunschädlichen „vorzeitigen Maßnahmenbeginn“<br />

jedoch nicht zu, da nicht alle notwendigen Voraussetzungen<br />

gegeben waren.<br />

Lösungsansatz und Ergebnis: Der Bürgerbeauftragte erläuterte<br />

der Bürgerin den Verfahrensablauf bei der Förderung<br />

von Kleinkläranlagen. Dieser ist in der Förderrichtlinie festgelegt.<br />

Danach ist ein Förderantrag grundsätzlich vor Beginn der<br />

Maßnahme einzureichen. Mit der Maßnahme darf förderunschädlich<br />

nur dann begonnen werden, wenn ein Zuwendungsbescheid<br />

erteilt bzw. ein förderunschädlicher<br />

vorzeitiger Maßnahmebeginn bestätigt wurde.<br />

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass sich das zu entwässernde<br />

Grundstück in einem Gebiet befindet, dass<br />

durch den kommunalen Aufgabenträger nicht innerhalb<br />

von 15 Jahren an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage<br />

angeschlossen werden soll.<br />

Leitet der Grundstückseigentümer das Abwasser nach<br />

Vorklärung durch eine Kleinkläranlage direkt in ein Gewässer,<br />

benötigt er eine wasserrechtliche Erlaubnis. Leitet er<br />

das Abwasser in einen Kanal, muss der kommunale Aufgabenträger<br />

dem zustimmen.<br />

Bei einem Ersatzneubau muss die allgemeine bauaufsichtliche<br />

Zulassung vorliegen. Auch muss der Grundstückseigentümer<br />

dafür Sorge tragen, dass der Betrieb und die<br />

Wartung der Anlage sichergestellt sind. Eine abwassertechnische<br />

Ersterschließung von Grundstücken ist von der<br />

Förderung hingegen ausgeschlossen.<br />

Der Grundstückseigentümer reicht also beim zuständigen<br />

kommunalen Aufgabenträger (z.B. Zweckverband Wasser<br />

und Abwasser) einen Antrag auf Zuschuss ein. Der kommunale<br />

Aufgabenträger wiederum reicht diesen Förderantrag,<br />

ergänzt um die von ihm vorzulegenden Unterlagen,<br />

bei der Thüringer Aufbaubank ein.<br />

Diese kann dann prüfen, ob die Zustimmung zu einem<br />

förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt<br />

werden kann. Die Genehmigung zum vorzeitigen Beginn<br />

der Maßnahme stellt jedoch nicht automatisch die<br />

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