Jahresbericht 2015_final_2_web
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
gereicht werden müssten und warum nicht gleich die Förderung<br />
bewilligt werden könne. Im konkreten Fall beabsichtigte<br />
die Bürgerin infolge einer dahingehenden Sanierungsanordnung<br />
der Unteren Wasserbehörde, eine vollbiologische<br />
Kleinkläranlage errichten zu lassen. Für diese<br />
Neubauten bzw. Nachrüstungen der Anlagen bietet der<br />
Freistaat Thüringen das Förderprogramm „Förderung von<br />
Kleinkläranlagen (KKA)“ an, welches über die Thüringer<br />
Aufbaubank (TAB) abgewickelt wird. Diese stimmte einem<br />
förderunschädlichen „vorzeitigen Maßnahmenbeginn“<br />
jedoch nicht zu, da nicht alle notwendigen Voraussetzungen<br />
gegeben waren.<br />
Lösungsansatz und Ergebnis: Der Bürgerbeauftragte erläuterte<br />
der Bürgerin den Verfahrensablauf bei der Förderung<br />
von Kleinkläranlagen. Dieser ist in der Förderrichtlinie festgelegt.<br />
Danach ist ein Förderantrag grundsätzlich vor Beginn der<br />
Maßnahme einzureichen. Mit der Maßnahme darf förderunschädlich<br />
nur dann begonnen werden, wenn ein Zuwendungsbescheid<br />
erteilt bzw. ein förderunschädlicher<br />
vorzeitiger Maßnahmebeginn bestätigt wurde.<br />
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass sich das zu entwässernde<br />
Grundstück in einem Gebiet befindet, dass<br />
durch den kommunalen Aufgabenträger nicht innerhalb<br />
von 15 Jahren an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage<br />
angeschlossen werden soll.<br />
Leitet der Grundstückseigentümer das Abwasser nach<br />
Vorklärung durch eine Kleinkläranlage direkt in ein Gewässer,<br />
benötigt er eine wasserrechtliche Erlaubnis. Leitet er<br />
das Abwasser in einen Kanal, muss der kommunale Aufgabenträger<br />
dem zustimmen.<br />
Bei einem Ersatzneubau muss die allgemeine bauaufsichtliche<br />
Zulassung vorliegen. Auch muss der Grundstückseigentümer<br />
dafür Sorge tragen, dass der Betrieb und die<br />
Wartung der Anlage sichergestellt sind. Eine abwassertechnische<br />
Ersterschließung von Grundstücken ist von der<br />
Förderung hingegen ausgeschlossen.<br />
Der Grundstückseigentümer reicht also beim zuständigen<br />
kommunalen Aufgabenträger (z.B. Zweckverband Wasser<br />
und Abwasser) einen Antrag auf Zuschuss ein. Der kommunale<br />
Aufgabenträger wiederum reicht diesen Förderantrag,<br />
ergänzt um die von ihm vorzulegenden Unterlagen,<br />
bei der Thüringer Aufbaubank ein.<br />
Diese kann dann prüfen, ob die Zustimmung zu einem<br />
förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt<br />
werden kann. Die Genehmigung zum vorzeitigen Beginn<br />
der Maßnahme stellt jedoch nicht automatisch die<br />
85