Jahresbericht 2015_final_2_web
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vate Unfall- oder Haftpflichtversicherungen befreien den<br />
Bauherrn nicht von dieser Meldepflicht. Die tätig gewordenen<br />
Hilfskräfte und deren Arbeitsstunden müssen im so<br />
genannten 'Eigenbaunachweis' angegeben werden. Diese<br />
Angaben sind Grundlage zur Beitragsberechnung. Mit<br />
der Beitragserhebung durch die BG wird der Bauherr von<br />
der Verpflichtung entlastet, bei einem Arbeitsunfall oder<br />
einer Berufskrankheit des Bauhelfers Entschädigung leisten<br />
zu müssen.<br />
Bei Unterstützungsleistungen durch Familienangehörige ist<br />
die entscheidende Frage nun in aller Regel die, ob es sich<br />
dabei auf Grund der familiären Verbundenheit noch um<br />
eine unversicherte Gefälligkeitsleistung handelt oder<br />
schon um eine Tätigkeit eines Bauhelfers, die zu versichern<br />
ist. Um diese Abgrenzung sachgerecht durchführen zu<br />
können, macht sich die BG in manchen Fällen auch vor<br />
Ort ein Bild und entscheidet dann, wie die geleisteten Unterstützungsarbeiten<br />
zu bewerten sind und ob die durchgeführte<br />
Beitragsberechnung geändert werden muss oder<br />
nicht. Deshalb empfahl der Bürgerbeauftragte der Bürgerin<br />
im Hinblick auf den anstehenden Ortstermin kooperatives<br />
Zusammenwirken mit dem Sachverständigen der BG.<br />
Dieser konnte sich dann tatsächlich davon überzeugen,<br />
dass die Eltern der Bürgerin keine privaten Bauhelfer (und<br />
somit nicht beitragspflichtig) waren. So erging ein geänderter<br />
Beitragsbescheid: Die Bürgerin wurde von allen Beiträgen<br />
freigestellt und erhielt das bereits entrichtete Geld<br />
komplett zurück. Sie bedankte sich beim Bürgerbeauftragten<br />
für die für sie sehr wertvolle Unterstützung und Beratung.<br />
Lärm von gewerblichen Kleinbetrieben für die Nachbarn<br />
störend<br />
In einer auswärtigen Sprechstunde schilderte ein Bürger<br />
seinen Unmut wegen der Lärmbelästigung durch die<br />
Klimaanlage eines benachbarten Gewerbebetriebes. Die<br />
dort installierte Klimaanlage sei täglich in Betrieb und beeinträchtige<br />
ihn erheblich. Er bat den Bürgerbeauftragten<br />
zu klären, inwieweit dies überhaupt zulässig sei und ob<br />
Maßnahmen zur Lärmminderung möglich seien.<br />
Lösungsansatz und Ergebnis: Der Bürgerbeauftragte nahm<br />
mit der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises<br />
Kontakt auf und schilderte das ihm vorgetragene Anliegen.<br />
Sofort wurde die vom Bürger beanstandete Lärmbelästigung<br />
geprüft und zunächst einmal eine Kontrolle vor<br />
Ort durchgeführt. Bei dieser stellte sich heraus, dass die<br />
Wohnlage des Bürgers und damit auch die des benachbarten<br />
Betriebes als ein Mischgebiet zu betrachten und so<br />
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