09.06.2016 Aufrufe

Jahresbericht 2015_final_2_web

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

vate Unfall- oder Haftpflichtversicherungen befreien den<br />

Bauherrn nicht von dieser Meldepflicht. Die tätig gewordenen<br />

Hilfskräfte und deren Arbeitsstunden müssen im so<br />

genannten 'Eigenbaunachweis' angegeben werden. Diese<br />

Angaben sind Grundlage zur Beitragsberechnung. Mit<br />

der Beitragserhebung durch die BG wird der Bauherr von<br />

der Verpflichtung entlastet, bei einem Arbeitsunfall oder<br />

einer Berufskrankheit des Bauhelfers Entschädigung leisten<br />

zu müssen.<br />

Bei Unterstützungsleistungen durch Familienangehörige ist<br />

die entscheidende Frage nun in aller Regel die, ob es sich<br />

dabei auf Grund der familiären Verbundenheit noch um<br />

eine unversicherte Gefälligkeitsleistung handelt oder<br />

schon um eine Tätigkeit eines Bauhelfers, die zu versichern<br />

ist. Um diese Abgrenzung sachgerecht durchführen zu<br />

können, macht sich die BG in manchen Fällen auch vor<br />

Ort ein Bild und entscheidet dann, wie die geleisteten Unterstützungsarbeiten<br />

zu bewerten sind und ob die durchgeführte<br />

Beitragsberechnung geändert werden muss oder<br />

nicht. Deshalb empfahl der Bürgerbeauftragte der Bürgerin<br />

im Hinblick auf den anstehenden Ortstermin kooperatives<br />

Zusammenwirken mit dem Sachverständigen der BG.<br />

Dieser konnte sich dann tatsächlich davon überzeugen,<br />

dass die Eltern der Bürgerin keine privaten Bauhelfer (und<br />

somit nicht beitragspflichtig) waren. So erging ein geänderter<br />

Beitragsbescheid: Die Bürgerin wurde von allen Beiträgen<br />

freigestellt und erhielt das bereits entrichtete Geld<br />

komplett zurück. Sie bedankte sich beim Bürgerbeauftragten<br />

für die für sie sehr wertvolle Unterstützung und Beratung.<br />

Lärm von gewerblichen Kleinbetrieben für die Nachbarn<br />

störend<br />

In einer auswärtigen Sprechstunde schilderte ein Bürger<br />

seinen Unmut wegen der Lärmbelästigung durch die<br />

Klimaanlage eines benachbarten Gewerbebetriebes. Die<br />

dort installierte Klimaanlage sei täglich in Betrieb und beeinträchtige<br />

ihn erheblich. Er bat den Bürgerbeauftragten<br />

zu klären, inwieweit dies überhaupt zulässig sei und ob<br />

Maßnahmen zur Lärmminderung möglich seien.<br />

Lösungsansatz und Ergebnis: Der Bürgerbeauftragte nahm<br />

mit der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises<br />

Kontakt auf und schilderte das ihm vorgetragene Anliegen.<br />

Sofort wurde die vom Bürger beanstandete Lärmbelästigung<br />

geprüft und zunächst einmal eine Kontrolle vor<br />

Ort durchgeführt. Bei dieser stellte sich heraus, dass die<br />

Wohnlage des Bürgers und damit auch die des benachbarten<br />

Betriebes als ein Mischgebiet zu betrachten und so<br />

71

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!