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Jahresbericht 2015_final_2_web

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und abhängig davon, ob und in welcher Form vor Einleitung<br />

des Abwassers in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung<br />

oder sonstige Vorbehandlung des Schmutzwassers<br />

– wie im konkreten Fall – stattfindet.<br />

Zu der konkreten Gebührenveranlagung im Fall der Bürgerin<br />

bat der Bürgerbeauftragte den Zweckverband, die aktuelle<br />

Abwassereinleitsituation des Grundstückes zu prüfen.<br />

Diese Prüfung ergab, dass die von der Bürgerin vorgehaltene<br />

Grundstückskläranlage in einen Mischwasserkanal<br />

mündet, der von dem Zweckverband betrieben<br />

wird. Damit ist die sachliche und im Ergebnis auch rechtliche<br />

Voraussetzung dafür erfüllt, dass die Bürgerin als sogenannter<br />

Teileinleiter (Einleitung von Abwasser nach Vorklärung)<br />

veranlagt werden kann. Auf ihrem Grundstück<br />

wird das Abwasser zwar vorgeklärt; durch die Einleitung<br />

des vorgeklärten Abwassers in den Mischwasserkanal wird<br />

dieser aber dennoch auch von der Bürgerin mitgenutzt, so<br />

dass Gebührenpflicht für diese Inanspruchnahme besteht.<br />

Die hier geltend gemachten drei verschiedenen Gebührenarten<br />

waren damit rechtmäßig.<br />

Große Furcht vor hohen Kosten für den Anschluss des<br />

Grundstücks an die Abwasserentsorgungsanlage – Ortstermin<br />

führte zu angemessener Lösung!<br />

Überdurchschnittlich große Grundstücke an die zentrale<br />

Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen, bringt für die<br />

Grundstückseigentümer oft hohe finanzielle Belastungen<br />

mit sich, da sie die Kosten für die Herstellung der häufig<br />

sehr langen Hausanschlussleitung (Verbindung zwischen<br />

Haus und Kanal) selbst aufbringen müssen. So war es auch<br />

in einem im Berichtszeitraum bearbeiteten Fall. Das betreffende<br />

Grundstück wurde bislang dezentral entsorgt, doch<br />

nun stand die Anbindung an die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung<br />

des zuständigen Zweckverbandes<br />

(WAZV) an. Hierfür hätte eine 70 m lange Leitung verlegt<br />

werden müssen. Die in Anbetracht dessen zu befürchtenden<br />

Kostenlasten bedrückten einen Bürger besonders<br />

schwer, da die Einkommenssituation der Familie durch<br />

mehrere unglückliche Begleitumstände (selbst geringe Berufsunfähigkeitsrente,<br />

Ehefrau krankheitsbedingt berufsunfähig,<br />

Sohn krebskrank) zusätzlich sehr schlecht war.<br />

Dem Bürgerbeauftragten schrieb er: „Der anstehende Anschluss<br />

an die Verbandskläranlage (…) ist für mich leider<br />

nicht finanzierbar. Die Lage des Einfamilienhauses erfordert<br />

eine sehr lange Abflussleitung. Ein Angebot einer Baufirma,<br />

welche die örtlichen Abwasserleitungen gebaut<br />

hat, beläuft sich auf 18.000 €. Hinzu kommen die Kosten für<br />

die Baumaßnahme im Haus. Mit dem fertiggestellten An-<br />

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