Jahresbericht 2015_final_2_web
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und abhängig davon, ob und in welcher Form vor Einleitung<br />
des Abwassers in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung<br />
oder sonstige Vorbehandlung des Schmutzwassers<br />
– wie im konkreten Fall – stattfindet.<br />
Zu der konkreten Gebührenveranlagung im Fall der Bürgerin<br />
bat der Bürgerbeauftragte den Zweckverband, die aktuelle<br />
Abwassereinleitsituation des Grundstückes zu prüfen.<br />
Diese Prüfung ergab, dass die von der Bürgerin vorgehaltene<br />
Grundstückskläranlage in einen Mischwasserkanal<br />
mündet, der von dem Zweckverband betrieben<br />
wird. Damit ist die sachliche und im Ergebnis auch rechtliche<br />
Voraussetzung dafür erfüllt, dass die Bürgerin als sogenannter<br />
Teileinleiter (Einleitung von Abwasser nach Vorklärung)<br />
veranlagt werden kann. Auf ihrem Grundstück<br />
wird das Abwasser zwar vorgeklärt; durch die Einleitung<br />
des vorgeklärten Abwassers in den Mischwasserkanal wird<br />
dieser aber dennoch auch von der Bürgerin mitgenutzt, so<br />
dass Gebührenpflicht für diese Inanspruchnahme besteht.<br />
Die hier geltend gemachten drei verschiedenen Gebührenarten<br />
waren damit rechtmäßig.<br />
Große Furcht vor hohen Kosten für den Anschluss des<br />
Grundstücks an die Abwasserentsorgungsanlage – Ortstermin<br />
führte zu angemessener Lösung!<br />
Überdurchschnittlich große Grundstücke an die zentrale<br />
Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen, bringt für die<br />
Grundstückseigentümer oft hohe finanzielle Belastungen<br />
mit sich, da sie die Kosten für die Herstellung der häufig<br />
sehr langen Hausanschlussleitung (Verbindung zwischen<br />
Haus und Kanal) selbst aufbringen müssen. So war es auch<br />
in einem im Berichtszeitraum bearbeiteten Fall. Das betreffende<br />
Grundstück wurde bislang dezentral entsorgt, doch<br />
nun stand die Anbindung an die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung<br />
des zuständigen Zweckverbandes<br />
(WAZV) an. Hierfür hätte eine 70 m lange Leitung verlegt<br />
werden müssen. Die in Anbetracht dessen zu befürchtenden<br />
Kostenlasten bedrückten einen Bürger besonders<br />
schwer, da die Einkommenssituation der Familie durch<br />
mehrere unglückliche Begleitumstände (selbst geringe Berufsunfähigkeitsrente,<br />
Ehefrau krankheitsbedingt berufsunfähig,<br />
Sohn krebskrank) zusätzlich sehr schlecht war.<br />
Dem Bürgerbeauftragten schrieb er: „Der anstehende Anschluss<br />
an die Verbandskläranlage (…) ist für mich leider<br />
nicht finanzierbar. Die Lage des Einfamilienhauses erfordert<br />
eine sehr lange Abflussleitung. Ein Angebot einer Baufirma,<br />
welche die örtlichen Abwasserleitungen gebaut<br />
hat, beläuft sich auf 18.000 €. Hinzu kommen die Kosten für<br />
die Baumaßnahme im Haus. Mit dem fertiggestellten An-<br />
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